In den vergangenen Monaten wird eine Belebung des Interesses an erneuerbaren Energien in der Ukraine seitens ausländischer Investoren beobachtet. Auch kommunale Betriebe zeigen Bemühungen und Versuche, Ordnung in Mülldeponien und Kläreinrichtungen zu bringen und die Straßenbeleuchtung in den Städten zu optimieren. Nicht zuletzt ist solch ein Interesse in der im Sommer 2015 verabschiedeten Reform des grünen Tarifs begründet. Nun werden entsprechende Verordnungen ukrainischer Behörden verabschiedet, deren Ziel es ist, einzelne Fragen in Details zu erläutern.
Verkauf des von Haushalten produzierten grünen Stroms
Am 15. April 2016 ist die neue Fassung der Ordnung des Verkaufs, der Erfassung und der Abrechnung für Elektrizität, die aus alternativen Energiequellen durch Objekte der Elektroenergiewirtschaft von privaten Haushalten produziert werden, in Kraft getreten. Haushalte haben damit das Recht, eine Produktionseinheit mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt aufzustellen und dem Elektrizitätsversorger die Elektrizität zu verkaufen, die aus Sonnen- und Windenergie produziert wird, und zwar nach dem grünen Tarif in demjenigen Umfang, der den monatlichen Verbrauch von Elektrizität durch des privaten Haushalts überschreitet.
Die Produktionseinheit in einem privaten Haushalt wird als in Betrieb genommen angesehen ab dem Datum der Zurverfügungstellung (Absendung) eines entsprechenden Antrags an den Elektrizitätsversorger. Der Elektrizitätsversorger überprüft nach dem Erhalt eines entsprechenden Antrags die Leistung der in einem privaten Haushalt aufgestellten Anlage, welche Elektrizität produziert. Dabei werden die Dienstleistungen für die Einstellung der Stromerfassungsstation vom Haushalt bezahlt.
Wenn in einem Haushalt einige Einheiten von Anlagen, die Elektrizität produzieren, in Betrieb genommen worden sind, auf die unterschiedliche Koeffizienten des grünen Tarifs angewandt werden, soll ein solcher Haushalt eine separate Stromerfassung für die erzeugte Elektrizität für jede Einheit sicherstellen, und eine separate Stromerfassung für die erzeugte Elektrizität, die von dem privaten Haushalt verbraucht wird.
Zuschläge zum grünen Tarif in der Ukraine
Am 26. Februar 2016 trat eine Verordnung in Kraft, die das Niveau bestimmt, wie die Anlagen in der Ukraine genutzt werden, die elektrische Energie aus alternativen Energiequellen produzieren; des Weiteren bestimmt die Verordnung die jeweiligen Zuschläge zum grünen Tarif (Einspeisevergütung). Die Zuschläge zum Tarif werden über die gesamte Laufzeit gezahlt, wenn dabei Ausrüstung aus ukrainischer Produktion genutzt wird. Eine weitere Voraussetzung ist die Inbetriebnahme dieser Anlagen bis zum 31.12.2024. Dieser Zuschlag zum grünen Tarif gilt aber nicht für Anlagen von privaten Haushalten. Der grüne Tarif wird in Euro bis zum Jahre 2030 fixiert.
Wenn die regionale Wertschöpfung mindestens 30 Prozent umfasst, beträgt der Zuschlag zum grünen Tarif fünf Prozent. Wenn der Umfang der Nutzung von Ausrüstung aus ukrainischer Produktion mindestens 50 Prozent umfasst, beträgt der Zuschlag zum grünen Tarif zehn Prozent. Die Verordnung sieht vor, dass die ukrainische Produktion durch ein Zertifikat über die ukrainische Herkunft bestätigt wird, das von der Handels- und Industriekammer der Ukraine ausgestellt wird. Für die Bestimmung des Zuschlages zum grünen Tarif muss ein Antrag bei der Nationalen Kommission eingereicht werden, der die staatliche Regulierung in dem Bereich der Energiewirtschaft und der kommunalen Dienstleistungen ausübt (NKREPK). Folgende Unterlagen müssen beigefügt werden:
- Eine schriftliche Mitteilung bezüglich der Anlage, dass sie aus ukrainischer Produktion stammt, mit Hinweisen auf die Zertifikate über die ukrainische Herkunft sowie Unterlagen, die das Eigentum oder das Nutzungsrecht bestätigen;
- Eine Berechnung des Niveaus der Nutzung der Anlagen aus ukrainischer Produktion bei Elektroenergieanlagen;
- Zertifikate über die ukrainische Herkunft;
- Eine Bestätigung des Rechts am Eigentum oder an der Nutzung solcher Anlagen;
Informationen über den Auftragnehmer oder über den Generalunternehmer, welcher die Bohrungsarbeiten an den die Elektrizität unter der Nutzung von geothermischer Energie produzierenden Elektroenergieanlagen durchgeführt hat.
Die NKREPK überprüft den Antrag samt Unterlagen innerhalb von 30 Kalendertagen.
Kontakt: Igor Dykunskyy, Rechtsanwalt, Partner, DLF attorneys-at-law, igor.dykunskyy@DLF.ua, https://dlf.ua/de/kompetenzen/recht-der-erneuerbaren-energien/