Der Offshore-Windpark Butendiek darf trotz seiner Lage in einem Vogelschutzgebiet zunächst weiter Strom erzeugen. Das Verwaltungsgericht Köln hat einen Eilantrag des Naturschutzbunds Nabu gegen den Weiterbetrieb abgelehnt. Das Gericht erklärte in seiner Entscheidung die Abwägung des Bundesamtes für Naturschutz (BfN), die der Energieerzeugung Vorrang vor dem Vogelschutz gegeben hatte, für rechtmäßig. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit dem Wind-auf-See-Gesetz, das zum 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten ist und ein überragendes öffentliches Interesse an der Offshore-Windenergie festschreibt, heißt es in einer Presseinformation des Gerichtes.
Gebiet wurde nach Genehmigung zum Vogelschutzgebiet
Das Problem: Der Windpark Butendiek war im Jahr 2002 genehmigt und in den Jahren 2014 bis 2015 rund 35 km vor der Insel Sylt in der Nordsee errichtet worden. 2005 aber war das Gebiet als Europäisches Vogelschutzgebiet Östliche Deutsche Bucht ausgewiesenen worden, so dass die 80 Anlagen des Parks im laut Gericht „wichtigsten Gebiet für Stern- und Prachttaucher (Seetaucher) in der deutschen Nordsee“ gebaut wurden. Von einer Gefährdung der Vögel war zu diesem Zeitpunkt nicht ausgegangen worden.
Neue Erkenntnisse zum Vogelschutz
Erst im November 2020, also fünf Jahre nach dem Bau, kam das BfN auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu den Seetauchern zu der Auffassung, dass der Betrieb des Windparks doch das Vogelschutzgebiet erheblich beeinträchtige und deshalb gegen naturschutzrechtliche Verbote verstoße. Im folgenden März 2021 erteilte es indes Ausnahmen von den betroffenen Verboten, so dass der Betrieb des Windparks weitergehen konnte. Hiergegen hatte sich der Nabu mit einem Eilantrag und einer Klage gewandt.
Hauptverfahren und weitere Klagen noch offen
Das Gericht hat den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hieß es, dass das BfN dem öffentlichen Interesse an der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu Recht Vorrang eingeräumt hat. Denn der deutsche Gesetzgeber habe durch eine seit dem 1. Januar 2023 geltende Vorschrift des Windenergie-auf-See-Gesetzes geregelt, dass die Errichtung von Windenergieanlagen auf See im überragenden öffentlichen Interesse liegt. In einer ebenfalls seit dem 1. Januar 2023 geltenden Verordnung der EU sei gleichfalls vorgesehen, dass diesem Interesse Priorität zukommt, so die Richter.
Allerdings ist damit das Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen, betonten die Richter. Es könne eine den unionsrechtlichen Anforderungen entsprechenden FFH-Verträglichkeitsprüfung fehlen. Zudem liegen weitere Klagen des Nabu gegen Butendiek beim Oberverwaltungsgericht Hamburg und beim Bundesverwaltungsgericht (7 C 2.22).
„Entscheidung stärkt der Offshore-Industrie den Rücken“
„Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln stärkt der Offshore-Industrie den Rücken, sodass der Ausbau weiter mit aller Kraft vorangehen kann“, kommentiert Stefan Thimm, Geschäftsführer des Branchenverbandes BWO das Urteil. „Doch die Energiewende kann nur Hand in Hand mit dem Natur- und Artenschutz erfolgreich sein.“ Der BWO gebe daher immer wieder neue wissenschaftliche Studien zu Natur- und Artenschutzthemen in Auftrag, um zusätzliche fundierte wissenschaftliche Datengrundlagen für die Diskussion zu schaffen. (kw)
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