Für größere PV-Anlagen ist es seit fast einem halben Jahrzehnt Alltag: Planerinnen und Planer halten eine Zahl von Zuschlägen aus der Solar-Auktion in der Hinterhand, um ihre laufenden Projekte so schnell wie möglich ans Netz zu bringen. Denn der Zuschlag in der Auktion und die konkrete Fläche sind – anders als bei Wind und Biogas – nicht direkt verknüpft. Das ist vom Gesetzgeber so gewollt. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) betont: Der Bieter kann „seine bezuschlagten Gebote zu späterer Zeit Freiflächenanlagen zuordnen, die auf anderen Flächen als den […] im Gebot angegebenen“ liegen. Für eine „Kürzung der Förderhöhe um 0,3 Cent pro Kilowattstunde“ erkaufen die Planer sich so Flexibilität. Eine Win-Win-Situation im Sinne einer schnellen und günstigen Energiewende.
Das bewährte Prinzip sollte also auch für PV-Speicher-Projekte gelten, die seit 2020 einen Zuschlag in den Innovationsausschreibungen bekommen haben. Viele Planer haben das selbstverständlich vorausgesetzt. Doch in der Praxis kommt das nicht an. Die BNetzA behauptet auf ihren Seiten im Netz: „Die Anlage muss an dem im Gebot angegebenen Ort installiert werden. Ein Umzug ist auch bei Solaranlagen nicht möglich.“
Viele Projektierer sind betroffen. Einer unserer Mandanten will aktuell seinen ursprünglich für eine Kombianlage in Bayern gewährten Zuschlag in ein anderes Bundesland übertragen. Der Grund: Der Bau in Bayern ging nicht so schnell voran wie geplant, die andere Anlage könnte kurzfristig realisiert werden.
Drohen hier nun „stranded investments“? Mit dem EEG wurde 2021 die Verordnung der Innovationsausschreibung (InnAusV) novelliert. Dort ist die Übertragbarkeit gestrichen worden – ohne Begründung. Der Gesetzgeber verweist lediglich auf die Bindung an den im Gebot angegebenen Standort. Auch eine Zahlungsberechtigung, wie sie für Solaranlagen formell dazugehört, sei daher nicht erforderlich. Dieser lapidare Satz stellt nun die Planungen vieler Projektierer auf den Kopf.
Der Umzug wurde nicht verboten
Wir sind dagegen überzeugt, dass der Umzug weiter möglich sein muss und vertreten unsere Mandanten auch in diesem Sinne. Verkürzt gesagt: Da keine Norm existiert, die ihn verbietet, gilt weiter die alte Rechtspraxis.
Dass die Begründung zur InnAusV davon ausgeht, dass bereits nach der alten Rechtslage der Umzug nicht möglich war, ist erkennbar falsch. Und es bedeutet auch nicht, dass die beabsichtigte Rechtswirkung durch die Verordnungsänderung tatsächlich eingetreten ist. Faktisch ist die Neuregelung unbrauchbar, da das Problem augenscheinlich völlig übersehen wurde.
Die Fehlauslegung bedroht nun die Ak- teursvielfalt und eine hohe Realisierungsquote. Denn nur, wer sich bereits im sehr frühen Stadium der Projektierung die exakte Standortfestlegung leisten kann, kann sich noch an den Ausschreibungen beteiligen. Das ist weder sinnvoll noch zwingend. Das Problem hat Züge eines gesetzgeberischen Schildbürgerstreichs. Der übrigens auch die Fachreferenten im Wirtschaftsministerium ratlos lässt.