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Windrecht Update

Ausschreibungen, Power-to-X und AG Akzeptanz

Nicole Weinhold

Bei einem Rechtsseminar der Kanzlei Müller-Wrede & Partner ging es unter anderem um Ausschreibungsvolumen für die Windkraft. Für Wind an Land und PV ist in den Sonderausschreibungen jeweils ein Gigawatt (GW) 2019 vorgesehen, sowie 1,4 GW 2020 und 1,6 GW 2021. Technologieübergreifende Innovationsausschreibungen sind für 2019 mit 250 MW geplant, 2020 sollen es 400 MW sein und 2021 dann 500 MW. Philipp von Tettau, Rechtsanwalt bei Müller-Wrede & Partner, gab eine Übersicht über aktuelle Regelungen dazu.

Ausschreibungsvolumen

Das Ausschreibungsvolumen von Wind-Onshore und Solar wurde ab 2019 um die Hälfte des Volumens der Innovationsausschreibungen verringert. Die Menge wurde bereits abgezogen, es gibt keine zusätzlichen Mengen. Das Ausschreibungsvolumen wurde zudem verringert um die Hälfte der Zuschläge in gemeinsamer Ausschreibung des Vorjahrs – egal wie viel dabei auf die Windkraft entfällt, wird deren Volumen zu gleichen Teilen verringert wie die PV. Außerdem wird das Ausschreibungsvolumen reduziert um Pilot-Windanlagen mit Förderinanspruchnahme des Vorjahrs. Und das Ausschreibungsvolumen wurde verringert um Zuschläge in grenzüberschreitenden Ausschreibungen für deutsche Windenergieanlagen im Vorjahr.

Erhöhung um nicht bezuschlagte Volumina

Das Volumen der Wind-Onshore-Ausschreibung erhöht sich derweil um in 2019 und 2021 nicht bezuschlagte Volumina der Ausschreibung. Eine Erhöhung erfolgt im dritten Jahr, also 2022 bis 2024. Nicht bezuschlagte 2022er Volumina sollen verfallen. In den Innovationsausschreibungen wird das nicht bezuschlagte Volumen des jeweiligen Vorjahres zugeschlagen. Das in den Innovationsausschreibungen 2021 nicht bezuschlagte Volumen wird 2022 dem Ausschreibungsvolumen zugeschlagen.

Wind-to-X

Wind-to-X als Sektorenkopplung hat nach wie vor keine rechtliche Sonderstellung. Das heißt, die Umwandlung Strom-in-X ist energierechtlich Letztverbrauch. Alle Steuern, Abgaben etc. sind grundsätzlich anwendbar wegen Eigenversorgungsverbot. Es gibt die Anforderung „unmittelbarer Nähe“. Diese würde Besserstellung bei Eigenversorgung bzw. Direktbelieferung ermöglichen, aber dafür gelten sehr eng gefasste Voraussetzungen. Ausspeicherung oder Rückverstromung gelten als neue Stromerzeugung: Bei Lieferung und Verbrauch durch Dritten fallen erneut Steuern etc. an, Doppelbelastung. Ausnahmen gibt es, aber die sind einzelfallabhängig.

AG Akzeptanz

In der AG Energiewende / Akzeptanz hat die CDU einen Vorschlag für einen Mindestabstand unterbreitet. Der sieht so aus: Einführung eines Mindestabstandes für Windenergieanlagen zur Wohnbebauung von 1.000 Metern mit einer Klausel zum Ausstieg durch Widerspruchserklärung für die Länder und Schaffung einer Errichtungszone ohne Privilegierung zwischen 1.000 Metern und dem X-Fachen der Gesamtanlagenhöhe.

Neue Abstände durch Landesplanung

In NRW sieht die Entwurfsfassung folgendes vor: In Änderung befindlicher Landesentwicklungsplanung sieht in einer Entwurfsfassung vor: In den Planungsregionen können Gebiete für die Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete in den Regionalplänen festgelegt werden. Bei der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen in Regionalplänen und in kommunalen Flächennutzungsplänen soll zu allgemeinen Siedlungsbereichen und zu Wohnbauflächen den örtlichen Verhältnissen angemessen ein planerischer Vorsorgeabstand eingehalten werden; hierbei ist ein Abstand von 1.500 Metern zu allgemeinen und reinen Wohngebieten vorzusehen. Dies gilt nicht für den Ersatz von Altanlagen (Repowering).