Nicole Weinhold
Der Berliner Rechtsanwalt für erneuerbare Energien, Reinhard Nierer, hat einen neuen Vorschlag zum Umgang mit Bestandsanlagen formuliert. Konkret geht es um Windkraftanlagen, die Ende 2020 aus der EEG-Vergütung fallen. In einem Rundbrief heißt es: "Wir haben eine Erweitung des gesetzlich definierten Inbetriebnahmebegriffs aus § 3 Nr. 30 EEG 2017 vorgeschlagen. Im Sinne des EEG 2021 wäre eine Inbetriebnahme:
die erstmalige Inbetriebnahme der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme wird neu bestimmt, wenn die Anlage nach grundlegender technischer Erneuerung erneut in Betrieb gesetzt wird. Eine grundlegende technische Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung der Anlage mindestens 60 Prozent der ursprünglichen Kosten der erstmaligen Investition dieser Anlage umfassen." Mit dieser Erweiterung des Inbetriebnahmebegriffs will Nierer Rechtssicherheit für Bestandsanlagen schaffen und damit einen Anreiz, diese weiterzubetreiben.
Weiterbetrieb ohne Neu- oder Änderungsgenehmigung
Es geht in dem Modell im Kern also um den Neubeginn eines 20jährigen Vergütungszeitraumes, während etwa Niedersachsen eine Anschlussförderung vorgeschlagen hat (sieben Jahre mit 4,64 Cent je kWh). Um die Anlage technisch so aufzurüsten, dass eine 20-jährige Nutzungsperspektive entsteht, müssen laut Nierer wesentliche Komponenten ersetzt werden, nicht nur kleinteilige Reparaturen vorgenommen. Bei einer Windmühle würde also der Flügelsatz ersetzt, das Turbinenhaus oder zumindest wesentliche Komponenten wie Getriebe und Generator. Turm und Fundament könnten derweil meist bleiben. Ein solches Retrofitkonzept entspreche laut Nierer im wirtschaftlichen Sinne weitgehend einer Neuinvestition. Der Vorteil: Rechtlich ist hier weder eine Neugenehmigung noch eine Änderungsgenehmigung erforderlich, weder nach Baurecht noch nach BImSchG.
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