Die Verfahren zur Ausweisung von Windeignungsgebieten oder Windvorrangflächen dauern nicht selten mehrere Jahre, so auch in Schleswig-Holstein. Um die Zwischenzeit bis die neuen Regionalpläne gültig sein werden zu nutzen, wäre es daher möglich, dass die zuständige Behörde (in Schleswig-Holstein das LLUR = Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume) prüft, eine Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) mit einer aufschiebenden Bedingung "Ausweisung der Fläche im Regionalplan" auf Wunsch des Antragsstellers bereits auszustellen bevor der Regionalplan beschlossen wurde.
Die Bundesländer haben üblicherweise als Fachaufsicht der Immissionsschutzbehörden bei dieser Frage ein erhebliches Mitspracherecht, können die Energiewende-Bremse des Bundesgesetzgebers also auf Landesebene teilweise auskontern, wenn sie es wollen. Gefragt wäre hier das MELUR (Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein).
Im Landkreis Fürth, Bayern, wurde diese Möglichkeit einer aufschiebenden Bedingung schon am 26.07.2013 ergriffen:
Am 14.01.2014 wurde dann im Mittelfränkischen Amtsblatt der Regionalplan für verbindlich erklärt. Dazwischen liegen 172 Tage. Nehmen wir an, in SH würden BImSchG-Genehmigungen wie vorgeschlagen bis Ende 2016 erteilt, dann hätte man mindestens bis Mitte Juni 2017 Zeit, den Regionalplan in trockene Tücher zu bekommen und wäre bis dann genau im Zeitplan aus dem LK Fürth.
Und es ist keinesfalls gesagt, dass man diesen Zeitplan nicht auch noch ausdehnen könnte. Denn es ist nirgendwo fix vorgegeben, welche Bedingungen als aufschiebend eingeräumt werden können und welche nicht. Im Grunde wäre es eher eine politische als eine juristische Frage, ob diese Option als Gegenmaßnahme zum EEG-Deckel und den Ausschreibungen ab 2017 ergriffen werden soll.
Ein Vorteil einer bundesweiten Anwendung dieser Möglichkeit wäre, dass die Genehmigungen nach und nach (verwaltungsfreundlich) schon soweit vorbereitet und ausgestellt werden könnten und der Windpark oder die einzelne Windenergieanlage dann sofort gebaut werden darf, sobald die Windvorrangflächen beschlossen worden sein werden. Zudem könnten so einige Windparks noch 2016 die Genehmigung mit aufschiebender Bedingung erhalten und so um die vorgesehenen Ausschreibungen 2017 herum kommen, was sich positiv auf die Realisierungswahrscheinlichkeit, die Einnahmen des Windparks, die Gewerbesteuer der jeweiligen Gemeinde usw. auswirken würde. Und das ist gerade der entscheidende Punkt, man könnte der Anti-Klimaschutzbewegung einen Strich durch den Ausbaudeckel machen durch eine Maßnahme, über die auf Landesebene, genauer im Energiewendeministerium, entschieden wird.
Auch mit diesem skizzierten Vorschlag kann natürlich nur dort gebaut werden, wo die Landes- oder Regionalplanung endgültig die Flächen dafür ausweisen wird. Dazu diese Skizze:
Die dritte Spalte stellt klar, dass mit der aufschiebenden Bedingung nicht mehr Windparks entstehen würden als ohne diese Bedingung. Das Verfahren ist aber geeignet, den drohenden Fadenriss beim Ausbau Wind onshore zu verhindern und EEG-Ausschreibungen Wind onshore für manche Windparks erst später nötig werden zu lassen, nicht schon ab 1.1.2017.
Denn mit den Ausschreibungen verbunden ist nicht nur die Sorge, dass fast nur noch Großprojekte von großen Unternehmen den Zuschlag erhalten haben, wie es auch bei PV-Ausschreibungen zu beobachten war, es gibt auch die berechtigte Sorge, dass überhaupt nur wenig Zubau-Volumen Wind onshore ausgeschrieben werden wird.
Zeit ist Energiewende, daher sollten auf Wunsch der Antragsteller bei Bedarf BImSchG-Genehmigungen mit der aufschiebenden Bedingung „Regionalplan“ Anwendung finden – und zwar in ganz Deutschland.
Autor: Dr. Philipp Schmagold, Projektentwickler für Onshore-Windparks der Ebert-Erneuerbare-Energien-Unternehmensgruppe, Lehrbeauftragter FH Kiel im Bereich regenerative Energien und ein Fan der Windenergienutzung on- und offshore.