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Hürden abgebaut

Sven Ullrich

Es war ein erklecklich großer Wurf. So viele Verbesserungen hat es für die Photovoltaik schon seit Jahren nicht mehr gegeben wie mit dem Solarpaket I. Man wird sehen, ob die Nummerierung überhaupt notwendig ist und das zweite Solarpaket noch folgt, das von der Bundesregierung schon angekündigt wurde.

Immerhin fehlen noch einige Punkte, die den Ausbau erleichtern und beschleunigen. Die Vorschläge liegen aber auf dem Tisch. So soll es Erleichterungen bei den baulichen Vorschriften geben. Das betrifft vor allem Abstandsregelungen zu Gebäudekanten und Brandmauern, die geringer ausfallen sollen.

Netzanschluss vereinfachen

Auch der Denkmalschutz steht noch zur Debatte. Zwar haben schon einige Bundesländer die strengen Regeln beim Bau von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden mit Änderungen in den Bauordnungen adressiert. So müssen die Denkmalschutzbehörden jetzt richtig mitarbeiten, wenn es um den Bau von Solaranlagen geht, und dürfen nicht mehr pauschal verweigern. Doch es gilt hier, noch mehr Klarheit zu schaffen, was möglich ist und was nicht.

Eine dritte und wohl die wichtigste Änderung betrifft den Netzanschluss. Bisher haben die vielen Verteilnetzbetreiber in der Bundesrepublik ganz unterschiedliche Regelungen für den Anschluss der Solaranlage ans Netz. Auch wenn dies durchaus teilweise seine Berechtigung hat – schließlich ist nicht jedes Netz gleich –, steht eine weitgehende Vereinheitlichung der Bedingungen noch aus, die im Solarpaket II folgen soll.

1,4 Gigawatt beträgt 2024 das Ausschreibungsvolumen bei Marktprämien für Strom aus solaren Dachanlagen. Bisher waren 900 Megawatt vorgesehen. In den nächsten Jahren steigt das Auktionsvolumen im zweiten Segment bis auf 2,3 Gigawatt. Es lag bisher bei 1,1 Gigawatt.

Es bleibt Klärungsbedarf

Doch mit dem Solarpaket I können die Projektentwickler und Systemanbieter schon anfangen zu arbeiten. „Wir schauen uns gerade detailliert an, wie unser bestehendes und zukünftiges Portfolio unsere Kund:innen im Rahmen des Solarpakets I noch besser unterstützen kann und auch, was wir noch optimieren können“, erklärt Volker Valentin, Leiter des Kunden- und Marktmanagements bei SMA. „Es gibt ja durchaus an einigen Stellen noch Klärungsbedarf.“

So ist der Wegfall des Ausschließlichkeitsprinzips für Speicher sicherlich einfacher umzusetzen als andere Ansätze wie beispielsweise die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage. Beim Ausschließlichkeitsprinzip ging es ursprünglich darum, dass in den Speicher nur Grünstrom geladen werden darf, wenn der Betreiber Vergütungen bekommen will. Sobald Graustrom aus dem Netz in den Speicher floss, gingen diese verloren. Damit war das Geschäftsmodell des sogenannten Arbitragehandels für solche Anlagen nicht möglich.

Flexibler Speicherbetrieb wird möglich

Dieser Arbitragehandel ist jetzt möglich und für alle Beteiligten von Vorteil. Der Betreiber des Speichers refinanziert seine Anlage durch den Gewinn, den er aufgrund der Preisdifferenz generiert. Das Stromnetz bekommt eine flexible Anlage, in der im Bedarfsfall Strom geparkt werden kann. Wie wichtig der schnelle Ausbau solcher Flexibilitäten ist, zeigt sich aktuell angesichts der hohen Belastungen des EEG-Kontos, weil nicht genügend Strom zwischengelagert wird. Dadurch sinken die Werte für den Solarstrom an der Börse, was wiederum zu hohen Ausgleichszahlungen für die Anlagenbetreiber führt.

Neue Services und Hardware entwickeln

Die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage ist neu im Paragrafen 42a des Energiewirtschaftsgesetzes geregelt. Hier betreiben beispielsweise Bewohner eines Mehrfamilienhauses zusammen einen Solargenerator. Der produzierte Strom kann im Gebäude genutzt werden, ohne dass einer der Beteiligten zum Stromversorger mit allen Pflichten wird.

Die Hersteller und Systemanbieter bereiten sich mit ihrem Portfolio jetzt darauf vor, solche Änderungen abzudecken. Der Aufwand ist dabei sehr unterschiedlich. „Die Nutzung von Graustrom in Speichern können wir sofort mit unserem bestehenden Portfolio bedienen“, erklärt Volker Valentin von SMA. „Und auch bei anderen Gesetzesänderungen wissen wir, dass wir entsprechende Services und Hardwareänderungen anbieten werden können.“

Er nennt hier unter anderem das Umparametrieren in andere Größenklassen oder die flexiblere Handhabung von Mieterstromprojekten, die jetzt auch für Gewerbeimmobilien möglich werden und bei denen inzwischen virtuelle Zählerarchitekturen erlaubt sind. „Dies ist eine gute Möglichkeit für Immobilieneigentümer“, sagt Volker Valentin. „Allerdings bestehen in diesem Bereich doch noch einige Unklarheiten. Ich rechne damit, dass dieses Segment in Deutschland erst im nächsten Jahr wirklich ins Rollen kommt. Deshalb bereiten wir uns jetzt schon darauf vor, gemeinsam mit den richtigen Partnern ein passendes Paket für solche Projekte anzubieten. Da spielt neben einer integrierten Softwarelösung auch die Hardware eine Rolle: beispielsweise passende Smart Meter, mit denen wir dann das virtuelle Summenzählermodell umsetzen können.“

8 Wochen haben die Netzbetreiber Zeit, um einen Plan für den Netzanschluss von Dachanlagen vorzulegen. Versäumen sie die Frist, können Anlagen bis 30 Kilowatt auch ohne Netzbetreiber angeschlossen werden. Besondere Bedingungen gelten für Erweiterungen bestehender Anlagen. Sind sie erfüllt, können auch diese einfach angeschlossen werden.

Repowering vereinfacht

Als einen dritten entscheidenden Punkt im Solarpaket I nennt Volker Valentin das Thema Repowering. „Unter Beibehaltung der bisherigen Einspeisevergütung können Gebäudeeigentümer jetzt effizientere Module für ihre bestehenden Solaranlagen einsetzen und weiter einspeisen, ohne die bisherige Vergütung zu verlieren“, beschreibt er den Ansatz. „Die dadurch gewonnene Erzeugungsfläche kann der Gebäudebesitzer nun anders nutzen. Am besten für eine zweite Photovoltaikanlage, deren Strom er dann für den Eigenverbrauch nutzt, die er durch Speicherlösungen erweitert oder in die er Ladelösungen für Mitarbeiter- und Flottenfahrzeuge integriert.“

Anlagenzusammenfassung geändert

Außerdem wurden die Regelungen für die Anlagenzusammenfassung gelockert. Jetzt werden zwei verschiedene Anlagen nicht mehr zusammengefasst, wenn sie zwar auf dem gleichen Dach, aber nicht am selben Netzanschluss betrieben werden.

Dies ist eine Vereinfachung für Mieterstromprojekte, die immer wieder an dieser Hürde gescheitert sind. Für Gewerbebetriebe wird es hier sicherlich noch Klärungsbedarf geben, welche Anlagengröße für die Vergütung nach dem Repowering und dem Bau eines zweiten Generators angelegt wird und ob dieser dann in die Direktvermarktung gehen muss, wenn beide Generatoren zusammen zu groß für die Vergütung werden. Wobei hier weiterhin Anlagen nur zusammengefasst werden, die innerhalb eines Jahres gebaut werden.

Ausweg aus der Direktvermarktung

Auch für die Direktvermarktung hat das Solarpaket einen Ausweg gelassen. Denn Betreiber von Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 Kilowatt und hohem Eigenverbrauch müssen mit dem Überschussstrom, den sie einspeisen, nicht in die Direktvermarktung gehen. Sie können diesen einfach einspeisen, bekommen dafür aber keine Vergütung. Ob dies das Problem beim Repowering und bei der zusätzlichen Nutzung des übrigen Daches für einen zweiten Generator löst, wird sich in der Praxis noch zeigen.

Doch immerhin könnte diese Regelung das gewerbliche Segment beleben. In diesem Bereich steigt die Einspeisevergütung für Anlagen mit einer Leistung zwischen 40 Kilowatt und einem Megawatt von 6,2 auf 7,64 Cent pro Kilowattstunde. Konterkariert wird diese Verbesserung durch die Absenkung der Ausschreibungspflicht für Dachanlagen von einem Megawatt auf 750 Kilowatt.

750 Kilowatt ist die Obergrenze für eine solare Dachanlage, um eine festgelegte Einspeisevergütung zu bekommen. Größere Projekte müssen in die Ausschreibung. Die Maximalgröße pro Projekt bleibt bei 20 Megawatt.

Vergütung für kleinere Dachanlagen sinkt

Außerdem sinkt die Einspeisevergütung für kleinere gewerbliche Anlagen zwischen 10 und 40 Kilowatt Leistung leicht von 7,5 auf 7,43 Cent pro Kilowattstunde. Dafür vereinfacht der Gesetzgeber den Netz­anschluss. Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung dürfen jetzt auch ohne Zustimmung des Netzbetreibers angeschlossen werden, wenn dieser nicht innerhalb einer festgelegten Frist einen Plan für den Netzanschluss vorlegt. Als Frist sind acht Wochen festgelegt. Dies gilt auch für Anlagenerweiterungen – hier sogar bis 100 Kilowatt. Voraussetzung ist, dass schon ein Solargenerator vorhanden ist
und die Netzanschlussleistung nicht überschritten wird.

Regelung für Ü20 verlängert

Das Solarpaket enthält auch eine Lösung für ausgeförderte Anlagen. Diese bekommen jetzt bis 2032 eine Einspeisevergütung. Bisher war die Vergütung bis 2027 zeitlich begrenzt. Sie orientiert sich an den Tarifen für neue Anlagen. Allerdings ziehen die Netzbetreiber die Kosten für die Vermarktung des Stroms ab. Wie hoch diese sind, müssen die Netzbetreiber vorher auf ihrer Website bekannt machen. Wenn die Ü20-Anlage mit einem Smart Meter versehen sind, verringern sich die Kosten für den Stromvertrieb auf die Hälfte des vom Netzbetreiber angegebenen Wertes. Dies betrifft auch ausgeförderte Freiflächenanlagen.

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