Ein Eckpunktepapier „Umsetzung der Entlastungsmaßnahmen Gas und Strom“ ist jetzt in finaler Version beschlossen worden. Ziel ist dabei eine rasche, umfassende und unbürokratische Entlastung der Gas- und Stromverbraucher bei gleichzeitigem Erhalt von Einsparanreizen. Zur Abschöpfung von Zufallsgewinnen am Strommarkt heißt es dazu jetzt, dass eine Umsetzung durch Abschöpfung von Zufallsgewinnen in der Stromerzeugung über eine technologiespezifische Erlösobergrenze (sog. „Treppenansatz“) stattfinden soll. Sicherheitszuschläge schützen demnach Anlagenbetreiber vor unbilliger Härte. Von den berechneten Abschöpfungsbeträgen werden 90 Prozent (%) abgeschöpft. 10% verbleiben beim Erzeuger, um Anreize für effizientes Verhalten am Markt zu erhalten. Terminmarktgeschäfte und Langfristverträge bei EE-Anlagen („Grüne PPAs“) werden dabei ebenfalls berücksichtigt. Die Auswahl der abzuschöpfenden Technologien entspricht den EU-Vorgaben: Eingeschlossen sind erneuerbare Energien, Kernenergie, Mineralöl, Abfall und Braunkohle. Ausgenommen sind Speicher, Steinkohle, Erdgas, Biomethan und Sondergase.
Wichtig: Die Umsetzung erfolgt tatsächlich rückwirkend ab dem 1.9.2022. Spätestens ab diesem Datum – so die Begründung aus dem BMWK – konnten die Anlagenbetreiber nicht mehr darauf vertrauen, dass sie ihre Zufallsgewinne behalten können. Die Laufzeit der Abschöpfung wird auch im Lichte der Review durch die EU-Kommission festgelegt. Die Umsetzung erfolgt durch Selbstveranlagung der Anlagenbetreiber mit nachgelagerter Kontrolle durch die BNetzA. Das BMWK erwartet hohe Einnahmen: Die über die Abschöpfung erzielten Einnahmen werden auf einen zweistelligen Milliardenbetrag geschätzt, heißt es im Eckpunktepapier. Was den EU-Rechtsrahmen anbelangt heißt es, die Abschöpfung sei zwingend vorgegeben durch unmittelbar geltende EU-Notfall-Strom-VO (gilt ab 1.12.2022). Einer früheren Abschöpfung steht die VO nicht im Weg, heißt es weiter.
Ebenfalls wichtig: Sofern keine technologiespezifische Erlösobergrenze bestimmt wird, sind EU-rechtlich alle Erlöse oberhalb von 180 € /MWh abzuschöpfen. Also ab 18 Cent pro Kilowattstunde soll abgeschöpft werden. Walter Delabar, Geschäftsführer der Betriebsführungsfirma REZ, weisen darauf hin, dass das Problem nicht gelöst sei: „Die Pläne der Bundesregierung deuten darauf hin, dass für Windparks die Erlöse ab 18 Cent/kWh abgeschöpft werden sollen. Das hat den unschönen Nebeneffekt, dass bei den nun gängigen quotalen Vergütungen der Direktvermarkter die Kosten extrem steigen werden. Bemessungsgrundlage der Direktvermarkter sind die an der Börse erzielten Marktwerte, nicht der Maximalbetrag, der den Windparkbetreibern zugestanden wird. Wenn etwa Marktwert bei 25 Cent pro Kilowattsunde liegt, der Maximalwert aber bei 18 Cent liegt, zahlen Betreiber nicht die Direktvermarktervergütung auf 18 Cent /kWh, sondern auf 25 Cent. Das könnte man mit Fug und Recht Zufallsverluste nennen, für die es aber wohl keine Kompensation gibt.“
Der Zeitplanung sieht eine Umsetzung des Gesetzes zur Strompreisbremse und Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Strommarkt wie folgt vor: Ins Kabinett gehen die Eckpunkte am 18.11., Bundestag 1 folgt am 22.11.; Bundestag zweiter Mal: 2/3. 01.12.; vorher der Bundesrat am 16.12.2022. Die Abschöpfung wird operativ schnellstmöglich vorbereitet und ca. im März 2023 in Kraft gesetzt, dann rückwirkend bis zum 1.9.2022. (nw)