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BEE: Ampel muss den Markt jetzt schnell fürs Energy Sharing öffnen

Der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) hat die im sogenannten PV-Paket eingeführte gemeinschaftliche Gebäudeversorgung mit Sonnenstrom durch Photovoltaik (PV) gelobt, die ausbleibende breitere Zulassung gemeinschaftlicher regionaler Nutzung von Grünstromanlagen aber als „unverständlich“ kritisiert. Bereits seit 2021 fordere die Europäische Union (EU), Möglichkeiten zum Energy Sharing zuzulassen, erklärte der BEE am Donnerstag in einer Mitteilung. Die Bundesregierung habe dazu zwar einen Gesetzentwurf angekündigt, bleibe ihn aber bislang schuldig. „Die Zeit drängt“, sagte BEE-Präsidentin Simone Peter.

Der BEE habe „gemeinsam mit dem Bündnis Bürgerenergie, der DGRV und anderen Partnern bereits ein konkretes Modell zur Umsetzung des Energy Sharings vorgelegt“, verwies die Branchenverbandspräsidentin auf ein im Juli 2023 präsentiertes Expertenpapier. Darin hatten der Erneuerbaren-Dachverband sowie die Vereinigung für Erneuerbare-Energien-Bürgergesellschaften gemeinsam mit dem traditionellen deutschen Genossenschaftsverband DGRV einen in ihrem Auftrag von der Kanzlei Becker Büttner Held ausgearbeiteten Gesetzesvorschlag präsentiert. „Wir erwarten, dass die Bundesregierung den schon seit längerem angekündigten Entwurf nun endlich für die Verbändebeteiligung freigibt und dabei unsere sehr konkreten Vorschläge aufgreift. Damit würde die demokratische Teilhabe an der Energiewende gestärkt und gleichzeitig die Akzeptanz für den notwendigen Ausbau erhöht”, betonte BEE-Präsidentin Peter nun.

Peter erinnerte daran, dass die EU bereits eine Umsetzungsfrist bis Mitte 2021 angesetzt habe, die vorige, aber auch die neue Bundesregierung seit ihrem Amtsantritt Ende des Jahres 2021 immer noch nicht entsprechend gehandelt habe. „Diese Verzögerung ist für uns unverständlich“, sagte Peter. Die geforderte Regelung müsse die gesetzlich garantierte Höhervergütung der Grünstromeinspeisung durch die sogenannte Marktprämie für Erneuerbare-Energien-Anlagen absichern – auch wenn die Anlagen mehrere gemeinschaftliche Akteure versorgen und den Strom nicht an den Strombörsen handeln können.