„Wir haben mit der letzten EEG-Novelle und mit der Umstellung auf die Netzentwicklungspläne eine neue Herangehensweise“, erklärte er. Um künftig starke Schwankungen im Ausbautempo der Offshore-Windenergie zu vermeiden, muss laut AGOW der Offshore-Netzentwicklungsplan 2025 den Offshore-Ausbau frühzeitig berücksichtigen. Der erste Entwurf der Übertragungsnetzbetreiber für den Offshore-Netzplan 2025 sei dazu mindestens an die Eckpunkte für das EEG 2016 anzupassen und sollte die Ausbauziele mit deutlichem Sicherheitspuffer berücksichtigen.
Ausschreibungen
Eine massive Veränderung, die jetzt auf die Branche zukommt, sind Ausschreibungen, nach denen Standorte für Offshore-Parks vergeben werden. Für alle Anlagen, die ab 2021 in Betrieb genommen werden, werden Ausschreibungen eingeführt, heißt es in den Eckpunkten zum EEG 2016.Für alle Windenergieanlagen auf See, die bis Ende 2020 in Betrieb genommen werden, gilt das bisherige Förderregime des EEG 2014. Dies wird weiterhin im EEG geregelt.
Es habe bereits signifikante Vorinvestitionen in der Planung künftiger Projekte gegeben. „Wir reden hier von hohen zweistelligen Millionenbeträgen“, so Knickrehm. Bei den Ausschreibungen wird nicht jeder Planer zum Zug kommen, entsprechend sei es eine Herausforderung, dass „möglichst wenig Vorinvestitionen verfallen“. Daher sprechen sich Branchenvertreter für eine lange Übergangsfrist bei der Umstellung zu Ausschreibungen aus. Die Übergangszeit muss nach Ansicht der Offshore-Branche auf mindestens vier Jahre festgelegt werden und in dieser Zeit muss mehr als eine Ausschreibung stattfinden.
Investitionsrisiko
Was passiert mit den Projekten, die keinen Zuschlag erhalten? „Die Baugenehmigungen der Projekte, die keinen Zuschlag bekommen haben, werden eingezogen. Dort können dann andere bauen.“ Knickrehm spricht sich in dem Zusammenhang für eine Entschädigung der Planer über die voll Vorinvestitionssumme aus. Ein Entzug von Baugenehmigungen ohne angemessene Entschädigung würde die Rechtssicherheit für entwickelte Projekte in Frage stellen und die Planungssicherheit auch für künftige Investitionen stark einschränken.
Voruntersuchung des Standorts
Wie in anderen Staaten, die mit Ausschreibungen ihre Offshore-Standorte vergeben, sollen auch in Deutschland Voruntersuchungen stattfinden, bevor ausgeschrieben wird. Zunächst muss das BSH oder eine neu zu gründende Behörde dafür Flächen aussuchen und vorentwickeln. So ist es zum Beispiel nötig, vorab Bodenuntersuchungen zu machen, um festzustellen, ob sich der vorgesehene Standort überhaupt eignet. Das Planfeststellungsverfahren soll – anders als beim dänischen Modell –erst nach den Ausschreibungen stattfinden. „Die Gebote werden entsprechend höher ausfallen, weil das Risiko höher ist“, so Knickrehm. Dadurch dass viele Voruntersuchungen auf Behördenseite angesiedelt sind, reduziert sich einerseits das Risiko für Planer. Andererseits birgt das die Gefahr, dass die zuständige Behörde überfordert ist und es aufgrund dieser Tatsache zu Verzögerungen beim Offshore-Ausbau kommt.
Wichtig sei zudem, so Knickrehm, dass ein Fadenriss vermieden wird. Das heißt, wenn das Ausbauziel 2020 von 7,3 Gigawatt erreicht ist, müsse es in den nächsten zwei Jahren ohne Unterbrechung weiter gehen. „Der Offshore-Netzentwicklungsplan sollte das vermeiden“, so der AGOW-Geschäftsführer.
Er ging zudem kurz auf das Stauchungsmodell ein, das jetzt eine Vergütung von 19,4 Cent für acht Jahre vorsieht. In dem Zusammenhang erinnerte er an die niedrigen Börsenstrompreise und dass vor ein paar Jahren niemand damit gerechnet haben, dass es außerhalb des Stauchungsmodells nur 3,5 Cent pro Kilowattstunde gibt. „Wir haben eine verschlechterte Ertragssituation, aber wir werden auch sinkende Kosten haben“, so Knickrehm. (Nicole Weinhold)