Martin Maslaton
Die geplante Sonderabgabe ist unzulässig. Denn Akzeptanz ist keine Aufgabe einzelner Windkraftfirmen. Fehlende finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten benachbarter Bürger können so gut wie andere Gründe auch zur Ablehnung von Anlagen vor Ort führen – keine Frage. Die Landesregierung in Brandenburg will das mit einem Gesetzesentwurf über die Beteiligung von Gemeinden (Windabgabe-Gesetz–BbgWindAG) ändern. Dieses Gesetz könnte sich jedoch als verfassungswidrig entpuppen.
Denn die Brandenburger setzen auf Sonderabgaben. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kennt hier die Lenkungsfunktion, die zu einem bestimmten Verhalten anreizen oder Fehlverhalten sanktionieren sollen. Ein Beispiel für Lenkung ist die Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte, die Arbeitgebern Beschäftigungspflichten auferlegt oder zu einer Ausgleichsabgabe verpflichtet.
Windkraft nicht mit Bußgeld belegen
Ein solcher bußgeldähnlicher Lenkungszweck, ist jedoch für Windenergieanlagen nur schwer konstruierbar: Denn der Gesetzentwurf zielt ja gerade nicht darauf, die Windkraft generell zurück zu drängen. Dies Begründung für eine Sonderabgabe entfällt also.
Für das BVerfG ist bei der Beurteilung von Sonderabgaben die „Finanzierungsverantwortung" entscheidend. Verantwortlich ist eine mit der Abgabe belastete Gruppe, wenn sie dem verfolgten Zweck „evident nähersteht als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler (...)“. Die Aufgabe, die mit dem Geld aus der Abgabe erfüllt werden soll, muss danach ganz überwiegend in die Sachverantwortung der zu belastenden Gruppe fallen. Es darf hier nicht eine staatliche Aufgabe abgewälzt werden. „Andernfalls würde es sich (...) um eine öffentliche Angelegenheit handeln, (…) die deshalb nur mit (...) Steuermitteln finanziert werden darf.“
Die Gesetzesbegründung des brandenburgischen Windabgabe-Gesetzes stellt jedoch darauf ab, dass die Vorhabenträger in besonderer Weise wirtschaftlich profitieren, so dass ihnen auch eine spezielle Verantwortung zur Finanzierung für die Schaffung und Erhaltung einer breiten Akzeptanz zukommen würde. Akzeptanz zu schaffen, ist aber genauso oder noch eher die Pflicht der Genehmigungsbehörden oder der Raumplanung.
Teufelszeug
Sonderabgaben sind „verfassungswidriges Teufelszeug.“ Diese Worte eines meiner Hochschullehrer kommt mir bei dem Thema wieder in Erinnerung. Nicht ohne Grund haben die Verfassungsmütter und Väter nur Steuern, Beiträge und Gebühren als zulässige Abgaben definiert. Das BVerfG hat der Erfindung von Sonderabgaben enge Grenzen gesetzt! Jeder Gesetzgeber hat besondere finanzielle Extrainteressen. Aber da muss er dann mit Steuermitteln auskommen, statt Neues zu erfinden und so Haushaltsmittel zu generieren. Eine Sonderabgabe gegen die Windenergie ist völlig unsinnig. Klimaschutz auch die Akzeptanz der Klimaschutztechnologie ist eine Aufgabe der Gesellschaft. Und gesellschaftliche Kosten sind aus Steuern zu bestreiten.
Der Autor dieses Textes, Dr. Martin Maslaton, ist Rechtsanwalt und Professor für das Recht der Erneuerbaren Energien, Leipzig.