Martin Maslaton
Auch wenn die Kritiker es oft als bloße „Verfassungslyrik“ verunglimpfen: Die Aufnahme des Klimaschutzes ins Grundgesetz kann ein mächtiges Instrument für den Ausbau der Windenergie sein. Dagegen ist der Versuch des Gesetzgebers, die Windenergie vor Gericht mit einem neuen Passus im EEG 2021 zu stärken, schon vor Inkrafttreten gescheitert.
Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im öffentlichen Interesse
Laut dem neuen Gesetz (§ 1 Abs. 5) liegt „die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im öffentlichen Interesse“ und dient „der öffentlichen Sicherheit“. Die Anlagen dienten den klima- und energiepolitischen Zielen der Bundesregierung, und die „staatlichen Behörden“ müssten „dieses hohe öffentliche Interesse bei der Abwägung mit anderen Rechtsgütern berücksichtigen“, heißt es in der Begründung zum Gesetz. Dies betreffe „jede einzelne Anlage, insbesondere bei Windenergieanlagen an Land, weil hier die Ausbauziele derzeit wegen knapper Flächen nicht erreicht werden.“
Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte Anfang Oktober über die Genehmigung einer Windenergieanlage zu entscheiden. Es ging dabei um „wasserwirtschaftliche, brandschutzrechtliche und planungsrechtliche Belange“, die aus Sicht der Genehmigungsbehörde dem Bau im Wege standen – eine häufige Mischung aus Interessen, die im Einzelnen gegen den Klimaschutz abgewogen werden müssen. Da das alles keine schwerwiegenden Hindernisse waren, hätte das Gericht durchaus im Sinne des Klimaschutzes entscheiden können.
Doch es entschied anders, und sagt explizit zum EEG 2021: Auch durch das neu hervorgehobene „öffentliche Interesse“ und die „öffentliche Sicherheit“ ändere sich im Grunde nichts. Der Gesetzesentwurf unterstreiche „lediglich, dass das hohe Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien bei der Abwägung zu berücksichtigen ist.“ Und da ist dem Gericht das lokale Wasserrecht eben wichtiger als der globale Klimaschutz.
Neues EEG ist für Gerichte nur eine Norm
Das ist schlecht für den Klimaschutz. Aber formal und juristisch nachvollziehbar. Denn aus Sicht des Energieministeriums mag das Energierecht der Nabel der Welt sein. Für ein Gericht ist eine Vorschrift wie das neue EEG nur eine Norm unter vielen. Und dass die Ziele von Gesetzen gegeneinander abgewogen werden müssen, ist juristischer Alltag.
Aufnahme des Klimaschutzes in höherrangiges Recht
Aber es gibt einen Ausweg aus dieser Sackgasse: Die Aufnahme des Klimaschutzes in höherrangiges Recht. Seit Jahren wird die Verankerung des Klimaschutzes als ein belastbares Staatsziel im Grundgesetz diskutiert und inzwischen reichen die Befürwortenden von den Grünen bis zur CSU. Von den Kritikern wird der Vorstoß gerne als bloße „Verfassungslyrik“ herabgewertet – aber tatsächlich könnte der Eintrag ins Grundgesetz vor Gericht das bewirken, was ein bloßes Gesetz nicht kann. Eine weitreichende Bindung der Gerichte durch das höherrangige Verfassungsrecht.
Der Autor dieser Kolumne, Martin Maslaton, ist Rechtsanwalt und Professor für das Recht der Erneuerbaren Energien, Leipzig. Der Artikel ist eine Kostprobe aus unserem Printmagazin. Ein kostenloses Probeabo finden Sie hier. Mehr Online-Artikel von Martin Maslaton finden Sie hier.
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