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Auf ein Wort

Einstweilige Genehmigungen

Einstweilige Genehmigungen sind juristisch ein Widerspruch in sich. Entweder eine Windenergieanlage wird genehmigt oder nicht. Ein Dazwischen scheint es nicht zu geben. Das entspricht der hergebrachten Rechtslage – und muss sich in Zeiten von Krieg und Klimakatastrophe ändern.

Die deutsche Verwaltungsgerichtsordnung kennt die „einstweilige Anordnung“, wenn es um einen vorübergehenden Zustand geht. So können Schülerinnen und Schüler eine „einstweilige“ Versetzung in die nächste Klasse zugesprochen bekommen. Diese so genannten „Anordnungsverfügungen“ unterliegen aber dem Verdikt des Verbots der „Vorwegnahme der Hauptsache“. Neben diesem Grundsatz sind für eine solche Anordnung ein „Anordnungsanspruch“ und ein „Anordnungsgrund“ zu benennen.

Mit dem Anordnungsanspruch ist bei Wind- energieanlagen gemeint, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach dem Immissionsschutzrecht vorliegen. Der Anordnungsgrund muss die besondere Eilbedürftigkeit aufzeigen. Im Eilverfahren ist dann typischerweise die Prüfungsdichte geringer. Es findet lediglich eine summarische Prüfung statt und es erfolgt auch eine Folgeabwägung: Was geschieht, wenn die Anordnung erlassen wird, was wenn sie ausbleibt und: Was ist schwerwiegender?

Anlagen stecken in Genehmigungsverfahren fest

Im Krieg geht es um diese Abwägung. Die Bundesregierung betont öffentlich, dass es jetzt bei der Energieversorgung auf jede Kilowattstunde ankommt, um den Gasimport aus Russland zu verringern und die Versorgung der eigenen Wirtschaft sicher zu stellen. Ist es also schwerwiegender, dass wegen ausbleibender Genehmigungen hunderte Megawattstunden Windstrom nicht produziert werden können? Oder dass die Gefahr besteht, dass ein Windrad im Hauptverfahren dann doch nicht genehmigt wird?

In Deutschland stecken nach wie vor viele Genehmigungen im behördlichen Verfahren fest. Nicht, weil ihre Genehmigung materiell nicht absehbar positiv beschieden werden wird. Sondern weil die Behörden sich allzu viel Zeit nehmen oder aus Gründen der Überlastung keine Entscheidungen fällen.

Seit den energetischen Notentscheidungen von Wirtschafts- und Klimaminister Robert Habeck ist aber klar, dass Deutschland die Energie dieser Anlagen braucht. Eine „Vorwegnahme der Hauptsache“ ist dabei auch nicht zu befürchten, wenn Anlagen gebaut und „vorläufig“ in Betrieb gehen. Denn natürlich trägt das Genehmigungsrisiko letztlich vollends das Unternehmen, das diese Zulassung beantragt. Das ist auch einem größeren Publikum aus der Genehmigung der Tesla-Fabrik bewusst.

Juristisch ist der Zugang neu und wird sicher für Diskussionen sorgen – und wir werden das auch fachlich weiter untermauern. Politisch ist es im Sinne der Versorgungssicherheit in Zeiten des Krieges und des Klimaschutzes eindeutig: Einstweilige Anordnungen zur Genehmigung von Windenergieanlagen müssen sein.

Autor: Martin Maslaton,
 Rechtsexperte für Fragen rund um erneuerbare Energien

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