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Rechtliche Fragen zum Einsatz von Großspeichern

Nicole Weinhold

Der Rechtsanwalt Florian Brahms, Kanzlei Brahms und Nebel, erklärt, was bei der Planung eines Großspeichers juristisch relevant ist.

Müssen rechtliche Aspekte bei der Planung eines Großspeichers beachtet werden?

Florian Brahms: Mit Batteriespeichern, die nicht selbst als Erneuerbare-Energien-Speicher gelten, ist es so, dass man immer mit den Anschlussanfragen hinter den Erneuerbare-Energien-Anlagen zurückstehen muss. Grundsätzlich richtet sich die Einordnung eines Batteriespeichers danach, ob dieser als Erneuerbare-Energien-Anlage gilt und daher in den Anwendungsbereich des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG) fällt oder mit Graustrom gespeist wird und deshalb dem Anwendungsbereich des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zugeordnet wird. Hierbei regelt das EEG einen Vorrang des Abschlusses und der Abnahme der Anlagen, während im EnWG die Anschlussanfragen gleichrangig und diskriminierungsfrei umgesetzt werden müssen. Jetzt hat der Gesetzgeber mit dem Solarpaket 1 eine Regelung in den § 17. Absatz 2a EnWG eingefügt. Demnach kann Batteriespeichern der Vorrang von Erneuerbare-Energien- und Kraftwärme-Kopplungs-Anlagen nicht mehr entgegengehalten werden.

Sind sie also gleichgestellt?

Florian Brahms: Die Reichweite dieser Regelung ist gegenwärtig noch unklar. § 17 Absatz 2a EnWG könnte bedeuten, dass der Vorrang der anderen nachhaltigen Energieträger nicht entgegengehalten werden kann mit der Folge, dass bei meinem Batteriespeicher dasselbe Netzanschlussverfahren mit denselben Fristen aus § 8 EEG zum Tragen kommen müsste und mithin auch Batteriespeicher, die nicht ausschließlich erneuerbare Energien einsetzen entsprechende in den Genuss der geregelten Fristen kommen müssten. Erst einmal ist es zu befürworten, dass der Gesetzgeber diese Regelung getroffen hat, weil Batteriespeicher schon ein wesentliches Element des Strommarktes sind. Durch den Zubau von Batteriespeichern kann gegebenenfalls auch dem Problem der Kannibalisierung der Erzeugung aus Solarstrom zu Sommer- oder Mittagszeiten und auch dem Auftreten von negativen Strompreisen an der Strombörse begegnet werden.

Ist die Netzanschlussverordnung relevant?

Florian Brahms: Gerade beim Anschluss von Großspeichern bzw. auch der Kombination mit anderen Erzeugungsanlagen hinter einem Netzverknüpfungspunkt ist der Rechtsrahmen der Netzanschlussverordnung für Großkraftwerke KraftNAV zu prüfen, die ab einer Leistung von 100 MW und beim Anschluss an die 110-KV-Ebene zum Tragen kommt. Die KraftNAV regelt ein spezielles Regime für Großanlagen. Die Regelungen der KraftNAV können aufgrund der hierin geregelten Fristen eine höhere Planungssicherheit schaffen und im Einzelfall vorteilhaft sein.

Grundsätzlich findet auf Großspeicher nun § 17 Absatz 2a EnWG Anwendung. Die Gleichrangigkeit mit Erneuerbaren und Kraftwärmekopplungsanlagen ist durch das Solarpaket 1 aus unserer Sicht hergestellt. Abzuwarten bleibt, ob auch das Netzanschlussverfahren aus dem EEG auf Batteriespeicher generell Anwendung findet. Im Übrigen ist zu prüfen, ob bei Großspeichern der Anwendungsbereich der KraftNAV von Vorteil sein kann.

Foto: VisualProduction - stock.adobe.com

Wie gehen die Projektentwickler damit um?

Florian Brahms: Bei Batteriespeichern ist neben der Grundstückssicherung eigentlich der Netzanschluss erst mal das Wichtigste. Sofern eine Netzanschlussreservierung oder -zusage erlangt werden kann, hat sich die Realisierungswahrscheinlichkeit gegenüber unverbindlichen Tagesaussagen ganz wesentlich erhöht. Deswegen ist der Netzanschluss eines der wesentlichen Themen, die vorab zu klären sind. Es gibt Netzbetreiber, die behelfen sich wie bei Wind- und PV-Anlagen eines Netzanschlussreservierungsverfahren, sodass hier die weiteren Planungen rechtssicher angeschoben werden können. Man muss natürlich immer den Projektfortschritt nachweisen, da ansonsten der Netzbetreiber berechtigterweise diese Kapazitäten anderen Anschlussnehmern auch zuweisen können muss. Wir haben aber auch das Phänomen von Netzbetreibern, die gegenwärtig oft gar nicht reagieren, sodass tatsächlich Missbrauchsverfahren drohen. Jetzt haben wir den Rückenwind durch den § 17 Abs. 2a EnWG.

Die Sicherung von Grundstücken für Batteriespeicher und gegebenenfalls ein erforderliches Umspannwerk gestaltet sich aufgrund des geringen Platzbedarfs, anderer Versiegelung und Betriebsdauer etwas anders, als im Wind- und PV-Bereich, ist aber im Verhältnis zur Netzanschlusskapazität gegenwärtig weniger kritisch.

Für Netzanschlüsse für Batteriespeicher, die als Erneuerbare-Energien-Anlagen qualifiziert werden können, gab es im Solarpaket 1 eine Optimierung für Batteriespeicher und deren Mischeinsatz auch mit Graustrom in § 19 Abs. 3a und Abs. 3b EEG. Leider hat der Gesetzgeber dies nicht konsequent durchgesetzt. In der Definition des Anlagenbegriffes und der Fiktion der Anwendung auf Batteriespeicher ist nach wie vor das Ausschließlichkeitsprinzip verankert, sodass fraglich bleibt, ob die Änderungen insgesamt den Anwendungsbereich des EEGs für Batteriespeicher eröffnen und dies auch auf die Innovationsausschreibung übertragbar ist.

Darauf hatten doch sehr viele Speicher­planer gewartet. Warum fehlt das jetzt?

Florian Brahms: Was geändert wurde, ist tatsächlich nur der Fördermechanismus für Batteriespeicher laut § 19 Absatz 3a bis 3b EEG. Da geht es darum, dass ich einen Batteriespeicher, der einmal mit erneuerbaren Energien gespeist wird, später zu einer Art Mischeinsatz verwenden kann, ohne dass die Marktprämie für den zwischengespeicherten Strom verloren geht.

Aber der Gesetzgeber hat das nur beim finanziellen Fördermechanismus umgesetzt, nicht jedoch bei der Definition des Anlagenbegriffs, sodass nach meiner Auffassung die Neuregelung allein nur für die finanzielle Förderung des EEGs zum Tragen kommt.

Was ist da passiert?

Florian Brahms: Die Gesetzgebung für den Netzanschluss und die Nutzung von Batteriespeichern im Strommarkt scheint noch nicht abgeschlossen. Auch da gibt es eine EuGH-Rechtsprechung, die schon Anlass gibt, zu sagen, dass ein Mischeinsatz auch für die weiteren Fördermechanismen eigentlich möglich sein müsste. Hier wäre es wünschenswert, dass der Gesetzgeber dies klarstellt und hierdurch die Rechtssicherheit für Planer und Projektierer von Batteriespeichern erhöht.

Gerade bei Innovationsausschreibungsanlagen, die aus der Kombination aus Batteriespeicher und PV-Anlage bestehen, kann der Batteriespeicher im Winter kaum genutzt werden, obwohl die Kapazitäten am Strommarkt gebraucht werden. Man kann den Batteriespeicher aufgrund des Ausschließlichkeitsprinzips für keine weiteren, sinnvollen Flexibilitätsangebote verwenden, weil die Stromeinspeisungen aus der Solaranlage so gering sind. Das heißt, der Gesetzgeber hat durch dieses Ausschließlichkeitsprinzip in der Anlageninnovation die Funktionalität von Batteriespeichern vor den Hintergrund eines möglichen Missbrauchs so stark reduziert, dass Speicherkapazitäten, die wir eigentlich dringend bräuchten, nicht genutzt werden können.

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Weitere Infos: bwe-seminare.de/speicher

Florian Brahms,
Brahms Nebel Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB

Foto: Brahms Nebel & Kollegen

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