Die Verordnung trat am 23. Dezember vergangenen Jahres in Kraft. Sie sieht vor, dass bis zu einem Deckel von 10 Millionen Kubikmeter Biomethan jährlich ins Erdgasnetz Vergütungen für Strom aus Biomethan gezahlt werden. Zum Vergleich: Eine Biomethan-Biogasanlage, die rund 350 Normkubikmeter Biomethan pro Stunde ins Netz einspeist, käme bei 8.000 Vollbetriebsstunden im Jahr auf eine Einspeisemenge von rund 2,8 Millionen Kubikmeter des Erdgassubstituts aus dem Fermenter. Drei bis vier solcher kleineren Biogasanlagen könnten also die vergütbare Menge liefern.
Die luxemburgische Vergütungshöhe hängt vom Zeitraum der Inbetriebnahme der Anlage und dem Beginn der Einspeisung ab. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 ins Netz einspeisten, erhalten 6,5 Eurocent pro Kilowattstunde (ct/kWh) verstromten Biomethans. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2014 einspeisen werden, 6,25 Cent. Für Anlagen, die nach 1. Januar 2014 und bis vor dem 1. Januar 2017 ins Gasnetz einspeisen, 6 ct/kWh. Vergütet wird maximal über 15 Jahre.
Die Produzenten müssen sich in einem Register eintragen lassen, wenn sie am Vergütungssystem teilnehmen wollen. Um die Vergütung zu erlangen, müssen sie außerdem bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So muss der Betreiber der Regulierungsbehörde nachweisen, dass die Methanemission seiner Biomethanproduktion unter 0,5 Prozent liegt. Der Verbrauch elektrischer Energie zur Aufbereitung des Rohbiogases muss unter 0,5 Kilowattstunden pro Kubikmeter liegen. Die Anlagenbetreiber müssen regelmäßig der Regulierungsbehörde die Daten melden. (Dittmar Koop)