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Photovoltaik

Vereinfachtes Baurecht

Neben der Novelle des EEG hatte das Kabinett einen Entwurf zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) auf den Weg gebracht, der Solaranlagen auf Dächern künftig privilegiert. „Das ist eine wichtige Verbesserung“, kommentiert Rechtsanwalt Michael Herrmann von der Berliner Kanzlei Luther und Nierer. „Nach § 35 Absatz 1 Nr. 8 des BauGB-Entwurfs ist die Errichtung von Solaranlagen an oder auf Gebäuden im Außenbereich privilegiert zulässig, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist.“ Ursula Steinkemper von CMS Hasche Sigle aus Berlin weist darauf hin: „Es muss sich um eine Solaranlage an oder auf Gebäuden im Außenbereich handeln. Freiflächenanlagen sind nicht privilegiert.“ CMS ist ein Zusammenschluss von Rechtsanwälten und Steuerberatern mit Sitz in Berlin.

Unabhängig vom Eigenverbrauch

Die Privilegierung gilt unabhängig davon, ob der Strom selbst verbraucht wird. „Sie gilt nicht für Schwarzbauten, wie illegal errichtete Wochenendhäuser, Lagerhallen oder ähnliches“, meint Steinkemper. „Die Solaranlage muss dem Gebäude baulich untergeordnet sein. Anlagen, deren Fläche zum Beispiel über die Dach- oder Wandfläche des Gebäudes hinausgeht, können nicht privilegiert zugelassen werden.“ Öffentliche Belange dürfen der Solaranlage nicht entgegenstehen. Dies kann zum Beispiel in einem Landschaftsschutzgebiet oder bei einer durch die Solaranlagen verursachten Verunstaltung der Landschaft der Fall sein.

Ein Urteil aus NRW

Privilegierte Vorhaben können sich stärker als andere Vorhaben gegenüber öffentlichen Belangen durchsetzen und sind daher grundsätzlich auch im Außenbereich zulässig. Nach Angaben von Ursula Steinkemper reagierte das Kabinett damit auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom September 2010. Im Urteil ging es die Unzulässigkeit einer Solaranlage auf dem Dach einer Reithalle. Die Reithalle selbst war als landwirtschaftliche Nutzung auch im Außenbereich zulässig. Das OVG Nordrhein-Westfalen bewertete die Solaranlage auf der Reithalte als Nutzungsänderung. Unabhängig von der Frage, ob sich das Gebäude im Außenbereich oder im Bebauungsplangebiet befindet, bedarf eine Nutzungsänderung einer Baugenehmigung – selbst wenn die Solaranlage als solche nicht genehmigungsbedürftig wäre. Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied weiter, dass der Betrieb einer Solaranlage in keinem funktionellen Zusammenhang mit der genehmigten Nutzung der Reithalle steht und ihr daher nicht zuzuordnen ist. Der Betrieb der Solaranlage und die geplante Einspeisung der gewonnenen Energie in das öffentliche Netz stelle eine eigenständige gewerbliche Nutzung dar, die im Außenbereich grundsätzlich unzulässig sei.

Baugenehmigung für Freifläche

Solaranlagen auf Dächern oder an Wänden von Gebäuden im Außenbereich werden künftig einfacher als bisher zugelassen. „Die geplante Privilegierung stellt insbesondere klar, dass es auf die mit der Einspeisung in das allgemeine Stromnetz beabsichtigte Gewinnerzielung durch die Einspeisevergütung nicht ankommt“, kommentiert Ursula Steinkemper. „Für alle anderen Solaranlagen, also zum Beispiel für Freiflächenanlagen und für Solaranlagen auf Gebäuden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder von im Zusammenhang bebauten Gebieten stehen, bleibt die Rechtslage dagegen unverändert.“ Letztere sind grundsätzlich zulässig, wenn sie der Art des Baugebiets und den kommunalen Vorgaben zur Dachgestaltung entsprechen. Freiflächenanlagen und baulich den sie tragenden Gebäuden nicht untergeordnete Solaranlagen sind im Außenbereich weiterhin nur im Ausnahmefall zulässig, wenn sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. (Heiko Schwarzburger)