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Finanzierung

Wie Windparkprojekte derzeit noch ausreichend Kapital anziehen

Seit 1991 finanziert der Nord/LB-Konzern Windenergieanlagen auch in Deutschland. Doch von einem Routinegeschäft kann hier keineswegs die Rede sein: Die letzten Jahre waren in vielen Vorhaben von Rechtsunsicherheit und langwierigen Gerichtsverfahren um die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BimschG) geprägt.

Dies strahlt auf die Projektfinanzierung solcher Vorhaben aus, indem erhebliche Kosten für Rechtsgutachten anfallen, sich solche Projektfinanzierungen und die Projekte selbst verzögern oder auch nicht zustande kommen. Mitunter kann auf eine wirtschaftlich werthaltige Mitverpflichtung der Iniatoren – des Investors oder des Planungsunternehmens – für die Rechtsrisiken nicht verzichtet werden. Dabei sieht bei Projektfinanzierungen gewöhnlich das sogenannte Non-Recourse-Prinzip eine Haftung für Ausfälle der Kreditrückzahlung nur für die jeweils gegründete Projektgesellschaft vor, die das Bauvorhaben und den späteren Betrieb trägt. Die Initiatoren dahinter haften meist nur in Höhe ihrer Einlagen in die Projektgesellschaft. Eine Aufweichung des Non-Recourse-Charakters ist von Banken nicht gewollt und kann von Initatoren nur im Ausnahmefall akzeptiert werden.

Die aktuelle Diskussion einer Verknüpfung von Aufhebung oder Einschränkung der Privilegierung von Windenergieanlagen im sogenannten Außenbereich mit einer vermeintlichen Akzeptanzerhöhung für solche Vorhaben führt hier zu einer weiteren Erhöhung der Rechtsunsicherheit – und in eine Sackgasse.

Windenergieanlagen wurden 1997 in den Kreis der im planerischen Außenbereich privilegierten – und damit grundsätzlich überhaupt zulässigen – Bauvorhaben aufgenommen (Paragraf 35 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB)). Zugleich haben Kommunen (Paragraf 35 Absatz 3 BauGB) die Möglichkeit einer Konzentrations- beziehungsweise Flächennutzungsplanung erhalten, um weite Teile des Gemeindegebietes von Windenergieanlagen frei zu halten.

Ein weiteres gewichtiges Regulativ sind die „entgegenstehenden öffentlichen Belange“, von denen im Zusammenhang mit Windparks vor allem Umwelteinwirkungen und die Belange des Natur und Artenschutzes zu nennen sind.

Insgesamt handelt es sich um ein ausgewogenes und bewährtes Planungs- und Genehmigungsrecht. Deshalb ist es nicht zielführend, zur vermeintlichen Akzeptanzerhöhung von Windenergievorhaben in die Privilegierung einzugreifen. Akzeptanz lässt sich nicht durch pauschale Abstandsregelungen, sondern durch Teilhabe von Betroffenen erreichen. Im Übrigen würde eine Erhöhung der Rechtssicherheit sowohl bezüglich der Flächennutzungsplanung – gerne auch F-Planung genannt – als auch der BimschG-Genehmigungen im Interesse der Klarheit für jedes Vorhaben zur Akzeptanzverbesserung beitragen.

Ohne Akzeptanz keine Energiewende

Akzeptanz der Bevölkerung ist unstreitig eine wichtige Grundlage für die Umsetzung der Energiewende. Während die generellen Zustimmungswerte gleichbleibend hoch sind, schwinden diese bei Betroffenen eines Vorhabens, die einen Windpark nicht in ihrer Wohnumgebung akzeptieren wollen. Eine Abstandsdiskussion ist aber schon deshalb irreführend, weil sie die Energiewende von den Betroffenen – und das sind letztendlich alle Bürger – wegrückt. Stattdessen ist die Einsicht erforderlich, dass für die Umsetzung der Energiewende (und die Abmilderung des Klimawandels) die dafür notwendige Infrastruktur „hinzunehmen“ ist. Auf der Basis eines solchen Grundverständnisses lässt sich die Akzeptanz durch Teilhabe sowohl durch Einbeziehung in die Planungsprozesse als insbesondere auch durch wirtschaftliche Partizipation fördern.

Die „echte“ Bürgerenergie in Form breit gestreuter gesellschaftsrechtlicher Beteiligung ist deren klarste Form. Auch aus Finanzierungssicht lässt sich feststellen, dass „Bürgerwindparks“ oft aufgrund günstiger Kostenstruktur eine überdurchschnittliche Wirtschaftlichkeit aufweisen und deshalb auch tendenziell noch bessere Finanzierungskonditionen erhalten können. Stichworte hierzu sind: geringere angestrebte Planungsmargen und in der Regel geringere Pachten. Weitere Regelungen zur verpflichtenden regionalen Partizipation an der Wertschöpfung sollten im Erneuerbare-Energien-Gesetz verankert werden – aus Branchensicht umsetzbare Vorschläge liegen auf dem Tisch. Eine bundesweit geltende Regelung ist – teils bereits existierenden – Ländervorgaben vorzuziehen, um weitere Wettbewerbsverzerrungen im Ausschreibungsverfahren zu vermeiden. Ein Bürgerbeteiligungsmodell in einzelnen Bundesländern beispielsweise führt in der Umsetzung zu Kosten, die bei Projekten in anderen Bundesländern nicht entstehen.

Kürzere Klagewege

BimschG-Genehmigungen werden überwiegend aufgrund einer vermeintlichen Verletzung von Belangen des Umwelt-, Natur- und Artenschutzes angegriffen. Hier fehlt es an klaren Leitlinien für die Bewertung von Nutzungskonflikten; diese hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 23. Oktober 2018 zur sogenannten Einschätzungsprärogative indirekt vom Gesetzgeber eingefordert. Eine Beschränkung des Instanzenweges – Frankreich hat es gerade vorgemacht – und vor allem Ausschlussfristen für unterbliebene Klagebegründungen wären ein deutlicher Schritt zu mehr und schnellerer Rechtssicherheit für alle Beteiligten, ohne grundsätzlich Einspruchsrechte einzuschränken. Im Vergleich zur derzeitigen mehrjährigen Unsicherheit bis zur letztinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren würden Finanzierungen aufgrund einer klareren zeitlichen Perspektive leichter möglich. Zwar ließen sich mit Ausschlussfristen nicht unbedingt die heute notwendigen komplexen Finanzierungsverfahren vermeiden: Finanzierungsverträge lassen sich erst ab einem gewissen Fortschritt in der Bearbeitung der Nutzungskonflikte abschließen. Vorher sind oft Rechtsgutachten vonnöten, die feststellen, dass weitere Rechtsmittel gegen den Windpark mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben werden. Doch mit den Ausschlussfristen kämen Finanzierungsverträge schneller zustande.

So hebt Projektfinanzierung die Akzeptanz

Pauschale Abstandsregelungen würden die Nutzungskonflikte an anderer Stelle verschärfen. Die Aufhebung der Privilegierung würde die Verantwortung über den dann notwendigen Bebauungsplan für jedes neue Vorhaben auf die Kommunen verlagern. Es liegt auf der Hand, dass eine mehrjährige Verzögerung im Ausbau die Folge wäre.

Eine Übertragung der generellen Zustimmungswerte zur Energiewende auf die Akzeptanz der Betroffenen eines Vorhabens lässt sich durch Teilhabe wirkungsvoll verbessern. Soweit solche Effekte durch Projektfinanzierung unterstützt werden können, passiert dies bereits, zum Beispiel indem regionale Kreditinstitute in die Finanzierung eingebunden werden oder Bürgersparbriefe mit attraktivem Zinssatz an die Anlieger eines Vorhabens ausgegeben werden. Für eine dringend erforderliche Erhöhung der Rechtssicherheit ist aber der Gesetzgeber gefordert.

Autor: Hartmut Kluge, Nord/LB, Strukturiererte Finanzierungen erneuerbare Energien

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