Es hat lange gedauert. Aber nun ist endlich die Verordnung zum Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) in Österreich fertig, die die Investitionsförderung für Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu einem Megawatt festlegt. Im Vergleich zum ersten Entwurf der Verordnung Anfang März 2022 hat die Regierung noch nachgebessert. „Wichtige Forderungen des Bundesverband Photovoltaic Austria – PV Austria – wie etwa die Vervierfachung des Förderbudgets auf 240 Millionen Euro, die Verdoppelung der Antragsmöglichkeiten, das Anhebung der Fördersätze und die Kombinierbarkeit mit Bundes-, Gemeinde- und Landesförderungen für Anlagen bis 100 Kilowatt, wurden in der nun vorliegenden Verordnung noch eingearbeitet“, freut sich Herbert Paierl, Vorstandsvorsitzender des PV Austria.
Knappes Budget für große Anlagen
Von den jetzt vorgesehenen 240 Millionen Euro, die im Fördertopf liegen, stehen allein 110 Millionen Euro für den Investitionszuschuss für Anlagen der Kategorie A mit einer Leistung von bis zu zehn Kilowatt bereit. Anlagen der Kategorie B mit einer Leistung von bis zu 20 Kilowatt werden in diesem Jahr mit 50 Millionen Euro unterstützt. Für Anlagen der Kategorie C bis 100 Kilowatt und der Kategorie D bis zu einem Megawatt gibt es jeweils 40 Millionen Euro. Das ist zwar immer noch wenig, aber immerhin das Doppelte des ursprünglich vorgesehenen Betrags.
Am 21. April um 17 Uhr ein Ticket ziehen
Alle Förderungen werden an mehreren Terminen in diesem Jahr vergeben. So wird es in der Kategorie der Anlagen bis zehn und bis 20 Kilowatt vier Förderaufrufe geben. Bei den größeren Anlagen gibt es jeweils drei Aufrufe. Der erste Termin ist der 21. April 2022. An diesem Tag können sich ab 17 Uhr die Interessenten bei der österreichischen Abwicklungsstelle für Ökostrom (Oemag) ein Ticket ziehen. Ein solches erstes Datum war für die gesamte Branche wichtig, betont Vera Immitzer, Geschäftsführerin von PV Austria. „Denn nur so können die Anlagenplaner und Errichter wesentliche Entscheidungen für Einkauf, Abwicklung, Mitarbeiterplanung etc. anstellen“, erklärt Immitzer die Notwendigkeit eines festen Starttermins.
Marktprämienverordnung muss schneller gehen
Dies gelte aber auch für das zweite wichtige Maßnahmenpaket zur Energiewende im Stromsektor, der Marktprämienförderung. Denn mit dieser werden in Zukunft die großen Anlagen mit einer Leistung von mehr als einem Megawatt unterstützt. Doch die dafür notwendige Verordnung ist noch nicht fertig. „Noch einmal darf das nicht passieren, dass wir solche Verzögerungen bei der Umsetzung eines so wichtigen Regelwerks erleben“, warnt Herbert Paierl. Denn bei den großen Projekten wird es sonst die Planungs- sowie Umsetzungsverzögerungen geben, wie der Verband prognostiziert. Dann besteht die Gefahr, dass die notwendige Ausbauquote für dieses Jahr verfehlt wird.
Bis zu 285 Euro pro Kilowatt
Bis dahin gibt es aber immerhin schon mal die Investitionsförderung. Diese sieht für Anlagen bis zehn Kilowatt eine Einmalzahlung von 285 Euro pro Kilowatt installierter Leistung vor. Für Anlagen der Kategorie B gibt es bis zu 250 Euro pro Kilowatt Leistung. Für Generatoren in der Kategorie C sieht die Verordnung einen Investitionszuschuss von bis zu 180 Euro pro Kilowatt vor. Für die größeren Anlagen bis einem Megawatt zahlt Wien bis zu 170 Euro pro Kilowatt. In den letzten drei Kategorien werden die Anträge unter anderem nach der Höhe der benötigten Unterstützung gereiht. Das bedeutet, eine Anlage, die weniger Förderung braucht, weil sie etwa auf den Eigenverbrauch ausgerichtet ist, wird gegenüber einem Generator mir hohem Förderbedarf bevorzugt.
Zuschläge für innovative Anlagen
Zuschläge von jeweils 30 Prozent gibt es für innovative Systeme. Dazu gehören unter anderem bauwerkintegrierte Anlagen oder schwimmende Solargeneratoren. Auch solare Parkplatzüberdachungen werden mit dem Aufschlag versehen. Hingegen werden für Anlagen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen die Fördersätze um 25 Prozent gekürzt. Es sei denn, die landwirtschaftliche Nutzung ist weiterhin möglich (Agriphotovoltaik) oder die Anlage schwimmt auf einem extra dafür geschaffenen Wasserkörper. Von solchen Abschlägen befreit sind auch Anlagen, die auf einer Deponie- oder anderen Konversionsfläche steht, etwa an ehemaligen Bergbau- und Infrastrukturstandorten oder militärischen Flächen. (su)