Nikolas Klausmann
Die EU einigte sich erst vor wenigen Tagen nach langem Ringen auf ein verschärftes Klimaziel für 2030. Der Ausstoß von Treibhausgasen soll um mindestens 55 Prozent unter den Wert von 1990 sinken. „It puts us on a clear path towards climate neutrality in 2050“ twitterte die Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen anschließend euphorisch. Um dies zu erreichen, müssen die Treibhausgasemissionen der Energieversorgungssysteme aller Mitgliedsstaaten allerdings massiv sinken. Und genau das bringt herkömmliche Strukturen der Energiewirtschaft an ihre Grenzen.
Konventionelle Strukturen müssen aufgebrochen werden
Egal ob dezentral, regional, digital, sektorengekoppelt, in Echtzeit, elektrifiziert oder ganz einfach erneuerbar: Konventionelle Strukturen müssen aufgebrochen und die erneuerbare Energiewelt etabliert werden. Es manifestiert sich ein Systemkonflikt, den es zu überwinden gilt. Nichts weniger als eine sogenannte EnergieSystemWende ist notwendig.
Solch ein Wandel muss von europaweit verpflichtenden Vorgaben untermauert werden. Die Europäische Union ist damit in der Pflicht einen Rechtsrahmen zu schaffen, der notwendige systemische Veränderungen zulässt, anreizt und durchsetzt. Und beispielsweise mit Blick auf das erst kürzlich verabschiedete Winterpaket lässt sich feststellen: Die Union liefert hier auch bereits ab. Doch sind die bisherigen europäischen Vorgaben gegenüber den Mitgliedstaaten ausreichend, um die gesteckten Ziele zu erreichen? Und falls nicht, wäre dies ausschließlich fehlendem politischem Willen der Europäischen Union zuzurechnen?
Modernisierung von Marktregeln und ambitionierte Zielsetzungen
Zwar fehlen hart eingreifende ordnungspolitische Regelungen, etwa für einen europäischen Kohleausstieg. Dennoch, die Europäische Union bleibt nicht untätig und gestaltet vor allem kleinteilige Marktregeln für alle Mitgliedstaaten verpflichtend neu aus. Sie lässt das System damit verbraucherzentrierter, digitaler und flexibler werden. Sie wappnet es für die Zukunft. So erkennt sie beispielsweise bestimmte neue Marktakteure, etwa aktive Kunden, Energiegemeinschaften und Aggregatoren an und schafft für diese Rechtssicherheit.
Billion-Euro-Investitionsprogramm für ein klimaneutrales Europa
Daneben machte die Europäische Kommission auch zu Beginn des Jahres auf sich aufmerksam, als sie ihr eine Billion-Euro-Investitionsprogramm für ein klimaneutrales Europa vorstellte. Ziel des Programms sind auch massive Investitionen, um einen treibhausgasneutralen Energiesektor zu schaffen. Grundlage hierfür ist letzten Endes der bedingungslose und massiv gesteigerte Ausbau Erneuerbarer Energien (EE). Deshalb stellt das am unmittelbarsten wirkende Steuerungsinstrument aus Sicht der Europäischen Union auch schlicht die verbindliche Verpflichtung hierzu gegenüber den Mitgliedstaaten dar. Doch genau hier liegt das Problem: Zwar setzt die Union zunächst ambitionierte Ziele. Bereits im Jahr 2014 legte die Europäische Union ein gesamteuropäisches Mindestziel für das Jahr 2030 fest. Schon damals wurde beschlossen, dass unter anderem der Anteil EE am Energieverbrauch auf mindestens 27 Prozent erhöht werden soll. Auch wurde diese Zielsetzung nun mittels neugefasster Erneuerbaren Energien Richtlinie zuletzt auf 32 Prozent erhöht.
Zielsetzung ist nicht gleich Zielerreichung
Dennoch ist eine Zielsetzung aber nur bei Verbindlichkeit ein wirklich wirksames Mittel zur Zielerreichung. Der europäische Gesetzgeber installierte jedoch mit der Governance-Verordnung und dem Europäischen Klimagesetz nicht ausreichend wirkungsvolle Durchsetzungsinstrumente, um die Erreichung der gesetzten Ziele sicherzustellen. Es existiert lediglich ein rechtlicher Rahmen zur Überwachung und Nachsteuerung. Innerhalb dessen kommt es dann vor allem auf die individuellen Ambitionen der Mitgliedstaaten an. Die Europäische Union verfügt ganz einfach nicht über ausreichende Sanktionsmechanismen, um die tatsächlich gesteckten Ziele zur Treibhausgasreduktion und zum Ausbau EE auch gegenüber den Mitgliedstaaten durchzusetzen. Kommen diese den Erwartungen nicht nach, kann meist lediglich mit unverbindlichen Empfehlungen reagiert werden.
Fehlender politischer Wille nicht das Grundproblem
Doch dies lässt sich nicht unbedingt mit fehlendem politischem Willen erklären. Selbst wenn die Union solche Zielsetzungen erlassen wollte, die die Mitgliedsstaaten unmittelbar binden würden. Sie dürfte es gar nicht. Ihr fehlt ganz einfach die notwenige Rechtsetzungskompetenz. Zur europäischen Energiepolitik sagt das Primärrecht in Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Union zwar zunächst: „Die Energiepolitik der Union (darf) (...) die Förderung der Energieeffizienz, Energieeinsparungen sowie (die) Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen (verfolgen)“. So erklärt sich auch, dass die Europäische Union den Mitgliedstaaten ohne weiteres verbindliche und weitreichende Marktregeln vorgeben kann. Doch diese sogenannte Energiekompetenz der Union ist begrenzt. Der Absatz des selben Artikels fügt nämlich hinzu, dass „diese Maßnahmen (...) nicht das Recht eines Mitgliedstaats (berühren dürfen), die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen.“ Unmittelbare, die einzelnen Mitgliedstaaten zum EE-Ausbau verpflichtende Regelungen liegen deshalb zunächst außerhalb der Zuständigkeit der Union.
Lösungsmöglichkeiten?
Doch der Vertrag über die Arbeitsweise der Union stellt eine andere Möglichkeit in Aussicht: Gemäß Artikel 192 Absatz 2 sind nämlich genau solche Maßnahmen, die die allgemeine Struktur der Energieversorgung oder den Energiemix eines Mitgliedstaats erheblich berühren, im Rahmen eines ganz besonderes strengen Gesetzgebungsverfahrens, nämlich mit einstimmigem Beschluss des Rates der Europäischen Union ausnahmsweise zulässig. Daneben ließe sich der Vertrag über die Arbeitsweise der Union auch mittels eines aufwendigen Verfahrens ändern und so die Energiekompetenz europäischer Organe problemlos erweitern. Allerdings ist beides äußerst unwahrscheinlich. Zu uneinig sind sich die Mitgliedsstaaten. Zu sehr hängen sie an ihnen verbliebenen Entscheidungshoheiten.
Europa wirkt also doch!
Was sind die Folgen dieser Situation? Zwar entpuppen sich Einzelaspekte europäischer EnergieSystemWende-Politik als „zahnloser Tiger“. Das wäre in einer perfekten Welt anders. Dennoch, auch ohne allumfassende Durchsetzungsmacht, haben diese Entscheidungen auf europäischer Ebene weitreichende Auswirkungen. Sie sind trotzdem wertvoll auf dem Weg zu einer treibhausgasneutralen Europäischen Union. Denn sie reizen einen Wettbewerb unter den Mitgliedstaaten an. Wer erreicht Ziele am schnellsten und effektivsten? Wer dient als Vorbild?
Dies lässt sich aktuell eindrücklich in der Bundesrepublik Deutschland nachvollziehen: Dort sieht der Rechtsrahmen schon seit dem Inkrafttreten des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien aus dem Jahr 2017 (EEG 2017) vor, den Anteil EE am Strommix bis zum Jahr 2030 auf 65 Prozent und bis zum Jahr 2050 auf mindestens 80 Prozent zu steigern. Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf des EEG 2021 soll darüber hinaus noch vor dem Jahr 2050 der gesamte im deutschen Staatsgebiet verbrauchte Strom treibhausgasneutral erzeugt werden. Außerdem werden die jüngsten europäischen Zielsetzungen auch ausdrücklich zum Grund genommen, die nationalgesetzlich geregelten Ausbaupfade für EE im kommenden Jahr nachzuverhandeln. Der Deutsche Bundestag fordert hier die Bundesregierung in Anbetracht der neuen europäischen Vorgaben dazu auf, zeitnah einen solchen weitergehenden Ausbaupfad für EE zu definieren, der mit den Zielsetzungen zum EE-Ausbau und zur Treibhausneutralität in Europa vereinbar ist.
Europa wirkt also doch!
Der Autor dieses Beitrags zur Kolumne "Energiesystemwende" der Reiner Lemoine Stiftung (RLS), Nikolas Klausmann, promoviert an der Humboldt Universität zu Berlin zum Rechtsrahmen der Energiewende. Außerdem ist er wissenschaftlicher Mitarbeiter der Stiftung Umweltenergierecht und kooperiert mit dem Team des EnergieSystemWende-Kollegs der Reiner Lemoine Stiftung.
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