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Hilfe für den Umgang mit Redispatch 2.0

Als Anlagenbetreiber stehen Sie bei der Umsetzung des Redispatch 2.0 einer Vielzahl von steuerlichen Herausforderungen gegenüber! Die Einführung des Redispatch 2.0 zielt darauf ab, Netzstabilität zu erhöhen und Engpässe effizienter zu bewältigen. Für Anlagenbetreiber Erneuerbarer Energien im Direktvermarktungsmodell bringt dies jedoch erhebliche steuerliche Herausforderungen mit sich.

Marktprämie: Nicht steuerbarer Schadensersatz

Steuerbarkeit: Die Marktprämie wird gezahlt, wenn ein Netzbetreiber im Rahmen einer Redispatch-Maßnahme die Einspeisung einer Anlage reduziert (negativer Redispatch). Da diese Zahlung den Anlagenbetreiber weiterhin für entgangene Einnahmen entschädigt, handelt es sich um einen echten und damit nicht steuerbaren Schadensersatz.

Begründung: Die Marktprämie ist nicht steuerbar, da sie kein Entgelt für eine Leistung darstellt. Sie dient dazu, den Anlagenbetreiber wirtschaftlich so zu stellen, als hätte die geplante Einspeisung stattfinden können. Besonders für Betreiber von Wind- und Solarparks ist dies wichtig, da eine Nachholung der Einspeisung aufgrund schwankender Erzeugung häufig nicht möglich ist. Die Marktprämie kompensiert diesen Ausfall.

Marktwert: Steuerbare und steuerpflichtige Leistung

Steuerbarkeit: Die Vergütung des Marktwerts stellt einen weiteren Sachverhalt dar. Im Gegensatz zur Marktprämie wird der Marktwert als Leistung klassifiziert, die sowohl steuerbar als auch steuerpflichtig ist, da der Anlagenbetreiber weiterhin seine Verpflichtung aus dem Stromliefervertrag mit dem Direktvermarkter erfüllt. Im vorliegenden Szenario wird der Strom vom Anlagenbetreiber an den Direktvermarkter oder Netzbetreiber gemäß einer vertraglich festgelegten Leistung geliefert, die umsatzsteuerpflichtig ist.

Begründung: Um steuerliche Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen, ist es unerlässlich, zwischen der Marktprämie (nicht steuerbarer Schadensersatz) und dem Marktwert (steuerbare Leistung) zu unterscheiden. Fehler in dieser Einordnung können dazu führen, dass Nachzahlungen entstehen oder die Vorsteuerabzugsfähigkeit versagt wird.

Sonderfälle: Privatrechtliche Vereinbarungen

Wenn ein Direktvermarkter und ein Vermarkter besondere Absprachen für das Bilanzkreismanagement treffen, können privatrechtliche Vereinbarungen zu unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Beurteilungen führen. Da diese Vorschriften je nach Vertragsgestaltung unterschiedliche steuerliche Auswirkungen haben können, müssen sie individuell geprüft werden.

Herausforderungen sowie Empfehlungen für Anlagenbetreiber

Umsatzsteuerlich ergeben sich mit dem Redispatch 2.0 einige Herausforderungen. Diese können jedoch mit strategischen Maßnahmen gemeistert werden:

Herausforderungen

Korrekte Abgrenzung: Eine genaue Abrechnung ist notwendig, da sich Entschädigungen (die nicht steuerbar sind) von Lieferungen (die steuerpflichtig sind) trennen.

Erhöhter Verwaltungsaufwand: Die Betreiber müssen nach den neuen Vorschriften detaillierte Nachweise über die Art und Höhe der Zahlungen vorlegen.

Rechtsunsicherheiten: Trotz klarer Prinzipien erfordern spezielle Fälle wie Mischzahlungen oft eine Einzelfallprüfung.

Lösungsansätze

Schulung und Beratung: Es ist möglich, Unsicherheiten durch steuerrechtliche Schulungen und die Kooperation mit branchenerfahrenen Steuerberatern zu reduzieren.

Optimierung der Buchhaltung: Es ist wichtig, die Zahlungsarten klar zu unterscheiden und in der Buchhaltung ordentlich zu dokumentieren.

Digitale Unterstützung: Der Gebrauch von Softwarelösungen zur Abrechnung und Zahlungsverfolgung kann die Verwaltungslast deutlich verringern.  

Mit einer fundierten Planung, präzisen Abrechnungsprozessen und der richtigen Beratung können diese Anforderungen erfolgreich bewältigt werden.

Autorin: Anna Katharina Villbrandt, Senior Manager I Steuerberaterin, PKF Wulf Gruppe

Anna Katharina Villbrandt, Senior Manager I Steuerberaterin, PKF Wulf Gruppe

PKF Wulf Gruppe

Anna Katharina Villbrandt, Senior Manager I Steuerberaterin, PKF Wulf Gruppe