Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass die EGG-Umlage keine Subvention ist, die nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Damit bestätigt der BGH ein Urteil des Landgerichts Hamm, in dem die Vereinbarkeit der EEG-Umlage mit dem Grundgesetz festgestellt wurde. Das Oberlandgericht in Hamm hat die Revision des klagenden Unternehmens abgelehnt und die Entscheidung dem BGH überlassen. Der VIII. Zivilsenat hat die Revision des klagenden Textilveredlers am 25. Juni dieses Jahres zurückgewiesen.
EEG-Umlage ist keine Sonderabgabe
Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass die EEG-Umlage nicht gegen die im Artikel 105 festgelegt Finanzverfassung verstößt. „Ein Verstoß gegen die Finanzverfassung würde voraussetzen, dass es sich bei der EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 um eine Sonderabgabe handeln würde. Das sei entgegen der Auffassung der Klägerin aber nicht der Fall“, begründen die Richter. „Es fehlt an der für eine öffentliche Abgabe erforderlichen Aufkommenswirkung für die öffentliche Hand. Sämtliche Geldmittel, die durch das EEG 2012 geschaffen und gesteuert werden, bewegen sich ausschließlich zwischen juristischen Personen des Privatrechts. Die öffentliche Hand werde hiervon wird unmittelbar noch mittelbar berührt; ihr fließen keine Gelder zu.“ Es reicht nicht aus, dass die Geldflüsse zur Förderung der erneuerbaren Energien von Seiten des Staates gesteuert werden, um eine Verfassungswidrigkeit darzustellen. Schließlich bekommt der Staat die Gelder nicht zur eigenen Verfügung, sondern reicht sie an die Anlagenbetreiber weiter. Auch eine Verfassungswidrigkeit aus anderen Gründen, insbesondere wegen Verletzung von Grundrechten, haben die Richter nicht festgestellt.
Erste Musterklage ist gescheitert
Damit hat der BGH nicht nur ein Leitsatzurteil gefällt, sondern auch die erste der drei Musterklagen der Textilindustrie beendet. Diese kämpft schon seit 2012 gegen die Zahlung der EEG-Umlage durch die Unternehmen. Der Branchenverband Textil und Mode begründet seinen Widerstand gegen die EEG-Umlage damit, dass die deutschen Textilhersteller im internationalen Wettbewerb stehen. Gleichzeitig gehen die zumeist mittelständischen Unternehmen aber nicht als energieintensive Unternehmen durch. Deshalb hat der Branchenverband seinen Mitgliedern zunächst empfohlen, die EEG-Umlage nicht mehr zu zahlen und sich auf die Zahlung verklagen zu lassen. Als die Netzbetreiber nicht reagierten, hat die Branche den Spieß umgedreht. Die Unternehmen haben die EEG-Umlage unter Vorbehalt nachgezahlt und ihrerseits die Netzbetreiber auf Rückzahlung verklagt. Insgesamt drei Unternehmen sind diesen Weg gegangen.
Zwei weitere Klagen sind noch offen
Die erste Klage hat jetzt den Instanzenweg ausgeschöpft. Jetzt muss der Textilveredler nicht nur die EEG-Umlage von 9.990,31 Euro nachzahlen, sondern auch die gesamten Gerichts- und Anwaltskosten tragen. Die beiden andren Musterklagen liegen derzeit noch auf Eis. Es bleibt fraglich, ob diese nach dem Urteil BGH die anderen beiden Klagen überhaupt noch Erfolgsaussichten haben. Die Textilindustrie hofft jedoch darauf, dass sich auch das Bundesverfassungsgericht dazu äußert.