Vermeintliche Bürgerenergiegesellschaften erhielten bei der ersten Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen an Land 93 Prozent der Zuschläge. Viele davon waren wohl eher von Windparkplanern selbstgebastelte Bürgerenergiegesellschaften. Wie dem auch sei, diese Bürgerenergiegesellschaften haben bei den Ausschreibungen 2017 eine Reihe von Privilegien, da dafür gedacht waren, Bürger und damit die Akteursvielfalt zu stärken. Sie dürfen sich bereits vor Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit ihrem Projekt an Ausschreibungen beteiligen und haben eine längere Realisierungsfrist. Laut Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft kamen bei der ersten Ausschreibung durch Bevorzugung von Bürgerprojekten bereits genehmigte Projekte mit einem Gesamtvolumen von über 600 MW nicht zum Zuge. Nun sind die Gebote mit 5,71 Cent bezuschlagt. Der Wert ist so niedrig, dass die Hersteller massiv unter Druck geraten und fraglich ist, wie viele Parks überhaupt gebaut werden.
Daher kam die Bundesregierung nun Stimmen aus Branche und Politik nach, die Anpassungen forderten. Die Bundesregierung erklärte sich laut Maslaton nunmehr bereit, die Auswirkungen der Sonderregelung für Bürgerenergiegesellschaften zu evaluieren. "Dafür soll zunächst ausschließlich für die ersten beiden Ausschreibungstermine des Jahres 2018 (1. Februar und 1. Mai) die Sonderregelung des Paragrafen 36g EEG 2017 weitestgehend ausgesetzt werden", so die Rechtsanwälte.
Konkret bedeute dies, dass sich Bürgerenergiegesellschaften – wie die übrigen Bieter auch – nur mit einem bereits immissionsschutzrechtlich genehmigten Projekt an der Ausschreibung beteiligen können. Die Genehmigung müsse demnach spätestens drei Wochen vor Gebotsabgabe vorliegen. Zudem gelte auch die reguläre Realisierungsfrist von 30 Monaten, innerhalb derer die Windenergieanlagen in Betrieb zu nehmen sind. Hingegen werde die bisher bestehende Beschränkung der Projektgröße auf maximal sechs Anlagen mit insgesamt maximal 18 MW installierter Leistung für diese zwei Gebotstermine entfallen. Beibehalten werde die Aufteilung der Sicherheitsleistung in eine Erst- und eine Zweitsicherheit, wobei letztere innerhalb von zwei Monaten nach Zuschlagsbekanntgabe bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen ist. Ferner bleibe es dabei, dass sich der Zuschlagswert bei Bürgerenergiegesellschaften grundsätzlich nach dem sog. Einheitspreisverfahren bestimmt. Insofern ist für diese weiterhin der in der jeweiligen Gebotsrunde höchste noch bezuschlagte Gebotswert maßgeblich.
(Nicole Weinhold)