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Relevant beim Thema Naturschutz

Die Zeit drängt: Der Ausbau der Windenergie muss drastisch beschleunigt werden, um die deutschen Klimaziele und den im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) angestrebten Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch zu erreichen. Dafür muss vor allem auch der bestehende Rechtsrahmen deutlich nachgebessert werden. Im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung wurde daher versprochen, alle Hemmnisse zu beseitigen, um die gesteckten Ziele zu erreichen. Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck kündigte bereits unmittelbar nach Amtsantritt ein „Osterpaket“ an. Der Gesetzesentwurf zur EEG-Novelle, der nunmehr vorliegt, sieht vor, dass Errichtung und Betrieb von Anlagen der erneuerbaren Energien sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Was folgt daraus?

Erneuerbare vorrangig bei Abwägung

Nach der Gesetzesbegründung soll damit erreicht werden, dass erneuerbare Energien bei Abwägungsentscheidungen als vorrangiger Belang berücksichtigt werden müssen. Bislang haben die erneuerbaren Energien dabei allzu oft das Nachsehen gegenüber anderen konkurrierenden Belangen wie des Denkmalschutzes oder des Arten- und Naturschutzes gehabt. Wird den Erneuerbaren Energien nunmehr kraft Gesetz bescheinigt, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen, wird bei den Abwägungen, so die Erwartung des Gesetzgebers, vermehrt zu ihren Gunsten entschieden.

Windenergieanlagen sind zwar im Außenbereich privilegiert, so dass sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein höheres Gewicht in der Abwägung besitzen. Dieses stärkere Durchsetzungsvermögen fand aber dort seine Grenzen, wo öffentliche Belange mit gleicher oder weitergehender Privilegierung auf ein Vorhaben der erneuerbaren Energien trafen.
Die geplanten Festschreibungen sollen nun möglichst ihren Vorrang herbeiführen, insbesondere auch in einem engen Zusammenhang mit dem Art. 20a Grundgesetz (GG), der den Klimaschutz zum verfassungsrechtlichen Staatsziel erhebt. Einem Vorhaben könnten dann nur noch Belange entgegenstehen, die mit einem vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang geschützt sind. Allerdings: Etliche der kollidierenden Belange, etwa der Artenschutz, lassen sich verfassungsrechtlichen Normen zuordnen. Damit stehen sich weiterhin verfassungsrechtlich geschützte Güter gegenüber. Welche Schlagkraft die geplante EEG-Novelle für den Ausbau der Erneuerbaren daher haben wird, bleibt abzuwarten.

Bedeutung kann die stärkere Gewichtung bei der Anwendung von Ausnahmeregelungen z.B. im Bundesnaturschutzgesetz erlangen. Solche Ausnahmen stehen regelmäßig im Ermessen der Behörden. Es ist anzunehmen, dass Genehmigungen für erneuerbare Energien künftig nur dann versagt werden dürfen, wenn besondere Gründe in einem den erneuerbaren Energien übergeordneten Rang entgegenstehen. Das hatte sich zuletzt auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung abgezeichnet. Windenergieanlagen wurden danach als kritische Infrastrukturmaßnahmen angesehen, die den Tatbestand der öffentlichen Sicherheit erfüllen und eine naturschutzrechtliche Ausnahme ermöglichen. Allerdings gab es auch gegenteilige Entscheidungen, die insbesondere europarechtliche Bedenken erhoben. Es bleibt zu hoffen, dass diese mit der geplanten Novelle ausgeräumt sind. Das Osterpaket ist jedenfalls ein erster wichtiger Baustein für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien, dem weitere wie das schon angekündigte Sommerpaket folgen müssen. 

Janko Geßner, Fachanwalt, Kanzlei DOMBERT Rechtsanwälte

Dombert Rechtsanwälte

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