Matthias Gündel und Christina Gündel
Im Juli war es endlich soweit: Das Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit sind jetzt auch wesentliche Neuregelungen im Vermögensanlagengesetz zum Crowdfunding in Kraft getreten.
So wird die Befreiung von der Prospektpflicht für Schwarmfinanzierungen auf Genussrechte ausgedehnt. Das bedeutet, neben Nachrangdarlehen, partiarischen Darlehen und Direktinvestments können auch eigenkapitalähnliche Finanzierungen in Form von Genussrechten mit Gewinn- und Verlustbeteiligungen eingesetzt werden. GmbH-Anteile wurden dagegen trotz entsprechender Forderungen von Marktteilnehmern nicht einbezogen.
Zulässiges Emissionsvolumen angehoben
Um auch größere Crowdfunding-Finanzierungen ohne Prospekt zu ermöglichen, wurde das zulässige Emissionsvolumen wurde von 2,5 Millionen (Mio.) Euro auf 6 Mio. Euro angehoben. Für Privatanleger wurden die Einzelanlageschwellen angepasst. Sie dürfen nun in Abhängigkeit von ihrem Nettoeinkommen maximal 25.000 Euro (vorher 10.000 Euro) investieren.
Vermögensinformationsblatt
Neue Vorgaben gibt es für das Vermögensinformationsblatt (VIB): Künftig sind hier zusätzliche Angaben zur Besicherung von Rückzahlungsansprüchen zu machen, wenn die Vermögensanlage der Immobilienfinanzierung dient. Wird die Prospektausnahme genutzt, sind Angaben zum Verkaufspreis der innerhalb der letzten zwölf Monate angebotenen, verkauften oder getilgten Vermögensanlagen aufzunehmen.
Unabhängigkeit von Plattformen
Neues gilt auch, um die Unabhängigkeit von Plattformen zu gewährleisten: Seit Mitte 2017 war Crowdfunding-Plattformen das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen untersagt, wenn der Emittent auf das Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, maßgeblichen Einfluss ausüben konnte. Nun ist zusätzlich der umgekehrte Fall vom Verbot erfasst - nämlich dass der Betreiber der Internet-Dienstleistungsplattform den Emittenten aufgrund persönlicher oder vertraglicher Verbindungen stark beeinflussen oder kontrollieren kann.
Kapitalaufnahme wird einfacher
Fazit: Im Erneuerbare-Energien-Bereich wird die Kapitalaufnahme durch Crowdfunding für kleine und mittlere Unternehmen sowie insbesondere Start-ups einfacher. Sie profitieren auch von dem „Mehr“ an Entscheidungsspielraum für Privatanleger in Bezug darauf, wie viel Geld sie in welche Anlagen investieren. Wichtig ist, dass dem auf der anderen Seite auch ein „Mehr“ an Anlegerschutz durch die erweiterten Pflichtangaben im Vermögensinformationsblatt und die erhöhten Anforderungen an die Unabhängigkeit der Plattform gegenübersteht.
Zu den Autoren
Dr. Matthias Gündel ist Rechtsanwalt und geschäftsführender Gesellschafter der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei GK-law.de. Schwerpunkt seiner langjährigen Tätigkeit ist neben der Emissionsberatung, die umfassende rechtliche Beratung in Fragen der Konzeption von Fonds- und Beteiligungsmodellen sowie Fragen der Finanzdienstleistungsaufsicht.
Christina Gündel ist als Rechtsanwältin und PR-Referentin seit vielen Jahren im kapitalmarktrechtlichen Umfeld tätig. Sie betreut im Rahmen des Dienstleistungsspektrums der Kanzlei vorrangig aufsichts- und vertriebsrechtliche Mandate.