In der Debatte zur Besteuerung von CO2 meldet sich jetzt das Öko-Institut zu Wort. Ein Zuschlag zur Energiesteuer sei verfassungsrechtlich undenklich, teilte das unabhängigen Forschungs- und Beratungsinstitut jetzt mit und berief sich dabei auf ein aktuelles Rechtsgutachten von Öko-Institut und Professor Stefan Klinski.
Dem Bund ist es gestattet, die im Grundgesetz vorgesehenen Steuertypen zu nutzen, um umweltpolitische Ziele wie den Klimaschutz zu verfolgen, heißt es in einer Erklärung. So könne der Gesetzgeber auch mit einem CO2-Zuschlag zur Energiesteuer verfahren. Entscheidend dabei: Das CO2 ist nicht der direkte Steuergegenstand, sondern die Bemessungsgröße für die Höhe der Steuer.
Bundesverfassungsgericht hat Kriterien festgelegt
Das Gutachten beruft sich dabei auf das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zum Finanzverfassungsrecht. Dreierlei habe es deutlich gemacht:
- Der Bund darf keine neuen Typen von Steuern „erfinden“, die im Grundgesetz nicht bereits vorgesehen sind.
- Er darf innerhalb der dort festgelegten Typologie neue Steuern schaffen oder bestehende umgestalten.
- Er darf mit den danach gestatteten Steuern umweltpolitisch lenken.
„Deshalb ist es dem Bund zwar verwehrt, die CO2-Emissionen selbst zum Gegenstand einer Steuer zu machen“, betont Stefan Klinski, „er darf aber bei der Energiesteuer so vorgehen, wie er es selbst bei der Kfz-Steuer schon vorgemacht hat: die CO2-Emissionen als Bemessungsgröße nutzen. Hierdurch lässt sich rechtssicher ein CO2-Preis einführen.“
Energiesteuer gehört zu dem im Grundgesetz vorgesehenen Verbrauchssteuern
Die Energiesteuer, mit der Kraftstoffe und Heizstoffe wie Öl oder Gas besteuert werden, gehört ihrem Typus nach zu den im Grundgesetz vorgesehenen Verbrauchsteuern, so das Öko-Institut. Auf den Basissatz der Energiesteuer könne folglich ein Zuschlag erhoben werden, der nach den CO2-Emissionen der jeweiligen Stoffe bemessen wird.
Das Öko-Institut will mit diesem Gutachten die Debatte um eine CO2-Bepreisung versachlichen. Die geäußerten rechtlichen Zweifeln an einer CO2-Bepreisung beruhten darauf, dass nicht klar zwischen Steuergegenstand und Bemessungsmaßstab unterschieden werde. Vielmehr werde aus der Bezeichnung „CO2-Zuschlag“ vorschnell darauf geschlossen, es sei gemeint, die CO2-Emissionen direkt zum Steuergegenstand zu machen.
Zur konzeptionellen und rechtlichen Bewertung des Zuschlags sagt Friedhelm Keimeyer, Jurist beim Öko-Institut und Mitautor des Gutachtens: „Ein CO2-Zuschlag ist zwar kein Allheilmittel und es bedarf noch vieler weiterer Klimaschutzinstrumente. Er setzt aber einen finanziellen Anreiz zur Minderung der CO2-Emissionen im Verkehrs- und Gebäudebereich und trägt damit dazu bei, die Klimaschutzziele zu erreichen.“