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Klimapaket: So viele Gesetze müssen geändert werden

Katharina Wolf

Das Klimapaket wird zu einer politischen Mammutaufgabe. Zu diesem Ergebnis kommt die Deutsche Energie-Agentur (Dena) in einer Analyse, in der sie mit Unterstützung der Kanzlei Becker Büttner Held (BBH) erarbeitet hat. Darin wird für alle 66 Maßnahmen des Klimapakets erläutert, welche Gesetze, Verordnungen und Normen geändert werden müssen. Für eine schnelle Bewertung hat die Dena zwei Skalen von 1 bis 5 für die Komplexität und Abstimmungsaufwand entwickelt.

Drei Punkte für den Mindestabstand

Denn die haben es in sich. So müssten beispielsweise für Regelung, einen Mindestabstand von 1.000 Meter zwischen Windparks und Wohnbebauung festzulegen (Maßnahme 48c), das Baugesetz in §35 (Bauen im Außenbereich) und §249 (Länderöffnungsklausel für Bayern) geändert werden. Zudem sollen Länder (befristet auf 18 Monate nach Inkrafttreten) und Kommunen (unbefristet) die Möglichkeit erhalten, geringere Mindestabstände festzulegen. Die Regelung im BauGB müsse eine entsprechende Öffnungsklausel enthalten, so die Dena. Die entsprechenden Regeln müssten aber wiederum durch Land und Kommune selbst festgelegt werden. Rechtlich wären die geringeren Mindestabstände durch die ausdrückliche opt out Möglichkeit abgesichert.

Für diese Maßnahme gibt es drei von fünf Punkten sowohl bei Komplexität als auch im Abstimmungsbedarf.

Mehr Sicherheit für Radfahrer? Viel Abstimmungsbedarf!

Schwieriger sind da schon andere Dinge, die auf dem Papier vergleichsweise einfach wirken, beispielsweise der Schutz von Radfahrern und der Ausbau von Radwegen (Maßnahme 18b). Hierfür stehen bei Komplexität und Abstimmung gleich vier Punkte auf der Skala. Denn je nachdem, welche Maßnahmen ergriffen werden - zur Auswahl stehen beispielsweise die Verringerung der Geschwindigkeit in geschlossenen Ortschaften oder den Wegfall der Radwegbenutzungspflicht - gibt es reichlich Regelungender Straßenverkehrsordnung zu ändern - und die sind zustimmungspflichtig im Bundesrat.

Ein dickes Brett: die CO2-Bepreisung

Eines der dicksten Bretter aber dürfte die Einführung einer CO2-Bepreisung sein. Es gibt fünf Punkte auf der Komplexitäts- und vier Punkte auf der Abstimmungsskala. „Die Grundlagen des Systems müssten entweder in einem eigenen Gesetz oder als Erweiterung eines bestehenden Gesetzes wie des Treibhausemissions-Handelsgesetzes (TEHG) oder des BImSchG gelegt werden“, so die Dena. Dazu kämen analoge Regelungen zur Europäische Zuteilungsverordnung (EU ZuVO) und gegebenenfalls zur EU-Register-Verordnung (EU RegVO). Ab 2026 müssten zusätzlich eine Rechtsgrundlage für die geplante Versteigerung geschaffen werden.

„Die Tragweite des Klimapakets ist groß – größer, als in der bisherigen Debatte wahrgenommen wird“, urteilt Andreas Kuhlmann, Vorsitzender der Dena-Geschäftsführung. „Das zeigt sich umso deutlicher, wenn man sich vor Augen hält, wie die politischen Beschlüsse in verbindliche legislative Vorgaben zu übersetzen sind.“

Um diese gesetzgeberische Herausforderung zu meistern, brauche es Konzentration und Verhandlungsbereitschaft auf allen Ebenen – in Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat, in Parteien und Verbänden, in Ländern und Kommunen. Eine Chance liege allerdings, den gesamtgesellschaftlichen Dialog über Energiewende und Klimaschutz zu stärken. „Dabei können einige Maßnahmen sicherlich noch stärker an die ambitionierten Klimaziele für das Jahr 2030 und darüber hinaus angepasst werden“, so Kuhlmann.