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Juristentipp

Servicevertrag: Monetäre Absicherung von Ausfallzeiten

Nicole Weinhold

Frau Beese, haben Sie einen Tipp für erfolgreiche Vertragsverhandlungen in der Windkraft?

Änderungen in Verträgen lassen sich leichter erzielen, wenn auf beiden Seiten der Vertragspartner Verständnis dafür besteht, welche Belange und besonderen Anforderungen oder welches Absicherungsbedürfnis der Partei besteht. Aus Sicht der Betriebsgesellschaft ist es wichtig, dass die Windenergieanlage oder der Anlagentyp für den sie sich entschieden haben, unproblematisch und zeitgerecht errichtet und in Betrieb genommen wird, ferner keine erheblichen oder wesentlichen Mängel aufweist und in der Betriebsphase diejenigen Leistungsparameter zeigt, die auch Grundlage der entsprechenden Ertragsprognose und letztendlich der Entscheidung für diesen Anlagentyp waren. Dies sind Aspekte, die entsprechend als Risiko sachgerecht abzusichern sind. Deshalb fällt auch ein entsprechendes Instandhaltungskonzept als sogenannter Vollwartungsvertrag zumindest für die Betriebsbereitschaft über die Betriebszeit wesentlich ins Gewicht.

Was sind GU-Verträge, worauf kommt es bei diesen an?

Die GU-Verträge oder Generalunternehmer-Verträge oder Generalübernehmer-Verträge sind in der Windenergiebranche weit vertreten Sie beinhalten aber oftmals sehr unterschiedliche Leistungsinhalte. Insofern gibt es kein generelles Leitbild. Typisch ist allerdings, dass für die Umsetzung einzelner Leistungsschritte oftmals unterschiedliche Vertragspartner bzw. eingeschaltete Unternehmen als Erfüllungsgehilfen eingesetzt und tätig werden. Für die Realisierung eines Windparkprojektes gibt es verschiedene Konzepte am Markt: Einmal die Leistungserbringung und Übertragung im Zeitpunkt der Projektreife, d.h. Grundlagen bilden die Standortsicherung und Netzanschlussplanung wie auch die Genehmigungsplanung bzw- -einreichung sind erfüllt. Weiter gibt es die Leistungserbringung einschließlich der Übertragung des Genehmigungsinhalts, d.h. zusätzlich zu der erstgenannten Variante wird bereits eine vollziehbare Genehmigung gegebenenfalls einschließlich Zuschlag aus dem Ausschreibungsverfahren übertragen und möglicherweise auch Abschlussmöglichkeiten zu entsprechenden Lieferverträgen mit Herstellern. Die Dritte Variante und vermutlich häufigste Variante ist die Übertragung eines schlüsselfertigen Projektes bzw. eines betriebsfertigen Windparks, bei dem alle einzelnen Positionen des Projekts bereist zusammengeführt werden und auch bereits die Bauausführung durchgeführt und die Inbetriebnahme vollzogen wurde. Je nach Ausgestaltung dieser Vertragsarten gibt es Vor- und Nachteile. Der Erwerb eines bereits umgesetzten Projektes bietet sich für zukünftige Betreiber mit geringerer Erfahrung an oder auch fehlenden Ressourcen zur Projektplanung. In der Regel sind alle erforderlichen 4 Schritte bereits umgesetzt, sodass regelmäßig auch eine Leistungs- und Terminsicherheit besteht. Nachteil kann dagegen sein, dass auf das Projekt selbst kein Einfluss mehr genommen werden kann. Auch sind diese Erwerbsverträge regelmäßig komplex und führen oftmals zu einer Splittung unterschiedlicher Ansprüche und damit Anspruchsgegner.

Wie werden in den Instandhaltungsverträgen Verfügbarkeitsgarantien, Vertragslaufzeit und Haftungsklauseln sicher formuliert?

Instandhaltungs- bzw. sog. Vollwartungsverträge dienen der Erhaltung und Schaffung eines funktionsfähigen Zustandes der Windenergieanlage. Ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist die monetäre Absicherung von Ausfallzeiten durch den Hersteller. Dabei geht es um Ausfallzeiten, die durch technische Defekte oder Abnutzungen innerhalb der Betriebszeit verursacht werden. Bei der sog. Verfügbarkeit gibt es sehr unterschiedliche Regelungen und Garantiebedingungen. Denkbar sind zeitbasierte technische Verfügbarkeiten ebenso wie energetische Verfügbarkeiten oder angepasste Sonderregelungen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auf die dem Vertrag zugrundeliegenden Definitionen und auch Haftungsbegrenzungen zu achten, damit eine Absicherung der Verfügbarkeit frühzeitig beginnt und keine überraschenden Ausschlüsse beinhaltet. Bei den Vertragslaufzeiten besteht auch weiterhin der Trend, den Betriebszeitraum und damit das technische Betriebsrisikos über einen längerfristigen Zeitraum abzusichern; zumindest über die Dauer der Finanzierung In der Praxis werden oftmals Verträge mit Laufzeiten oberhalb von 15 Jahren abgeschlossen. Sogar über das 20 Betriebsjahr hinaus gibt es leistungsreduzierte und kostengünstigere Modelle der Instandhaltung, die einen verlässlichen Weiterbetrieb über die Entwurfslebensdauer hinaus ermöglichen. Bei den Haftungsklauseln verhält es sich ähnlich wie beim Liefervertrag. Derartige Begrenzungen dürfen nicht dazu führen, dass versprochene Leistungen monetär derart begrenzt werden, dass eine Absicherung praktisch gesehen bei einem größeren Schaden nicht ausreichend besteht.

Martina Beese leitet das BWE-Seminar Einkauf und Instandhaltung von Windenergieanlagen - Verträge und deren Gestaltung am 29.01.2019 in Berlin. Dort gibt es weitere wichtige Tipps. Infos: www. bwe-seminare.de