Auf einen Blick:
- Die gesetzlichen Krankenkassen wollen die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen während der Corona-Krise erheblich erleichtern.
- So sollen die Nachweise unbürokratisch und ohne Sicherheitsleistungen erfolgen. Auf Stundungszinsen, Säumniszuschläge und Mahngebühren werde verzichtet.
- Auch freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbstständige können die Stundung oder eine unbürokratische Beitragsermäßigung nutzen.
- Vorrang vor der Stundung soll allerdings die Nutzung anderer Hilfsmaßnahmen wie Kurzarbeitergeld und Fördermittel haben.
Die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) werden die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen erleichtern. Damit wollen sie von der Corona-Krise betroffene Unternehmen unterstützen. Das hat der Spitzenverband der GKV in einem Rundschreiben angekündigt.
Das gilt bei der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Nach Angaben der GKV soll die Stundung kurzfristig und unbürokratisch erfolgen:
- Auf Antrag des Arbeitgebers können die Krankenkassen die Beiträge zunächst für die Monate März bis Mai 2020 stunden. Die Stundungen werden höchstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni gewährt.
- Stundungszinsen fallen nicht an, falls eine Stundung gewährt wird.
- Sicherheitsleistungen sind für die Stundung nicht erforderlich.
- Auf Säumniszuschläge oder Mahngebühren sollen die Krankenkassen verzichten. Soweit Säumniszuschläge und Mahngebühren erhoben wurden, sollen sie auf Antrag des Arbeitgebers erlassen werden.
- Für den Stundungsantrag soll in der Regel eine „glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers“ genügen, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Corona-Krise erlitten hat, zum Beispiel in Form von Umsatzeinbußen.
- Es gebe auch keine Bedenken, wenn von den Stundungsregeln Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem März fällig wurden.
Kurzarbeitergeld und Fördermittel haben Vorrang
Die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge setzt laut GKV allerdings voraus, dass betroffene Arbeitgeber alle anderen zur Verfügung stehenden Entlastungsmöglichkeiten nutzen. Dazu zählen zum Beispiel:
- Kurzarbeitergeld
- Fördermittel, Bürgschaften und Kredite des Bundes
- steuerliche Liquiditätshilfen
Diese Mittel seien auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und bereits gestundete Beiträge zu verwenden. Darauf würden die gesetzlichen Kassen entsprechend in den Stundungsvereinbarungen und -bescheiden hinweisen.
Stundung und Beitragsermäßigung für Selbstständige
Die Stundungsregelungen für Sozialversicherungsbeiträge sollen laut GKV-Rundschreiben auch für Selbstständige gelten, die freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.
Zuvor sollte in diesen Fällen jedoch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung überprüft werden. Dabei könnten die Nachweishürden gesenkt werden: Unter normalen Umständen müssten Betroffene Vorauszahlungsbescheide des Finanzamts vorlegen. Aufgrund der Corona-Krise können die Krankenkassen auch andere Nachweise akzeptieren wie zum Beispiel Erklärungen von Steuerberatern, betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) oder „glaubhafte Erklärungen von Selbstständigen über erhebliche Umsatzeinbußen“.
ZDH: Kurzarbeitergeld darf kein Ausschlusskriterium sein
Nach Einschätzung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) „dürfte die erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für viele Handwerksbetriebe hilfreich sein“. Der ZDH setze sich dafür ein, dass der Vorrang von Kurzarbeitergeld und Fördermitteln kein Ausschlusskriterium für die Stundung darstellt.
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