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Bundestag diskutiert Windausbau-Beschleunigung

Die deutsche Windbranche habe lange auf die Novelle gewartet, sagt Bärbel Heidebroek, Präsidentin des Bundesverbands Windenergie (BWE). Dass der Text nun vorsehe, die Verlängerungsmöglichkeiten der Verfahrensfrist zu verkürzen, sei ein wichtiger Schritt. „Daneben sollen weitere Fristen, zum Beispiel in Widerspruchsverfahren, verbindlich eingeführt werden. Diese Straffungen sind geeignet, sich spürbar auf die Dauer der Verfahren auszuwirken.“ Ebenso werde in der Novelle nun entsprechend der gängigen Rechtsprechung klar definiert, ab wann Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Wiederholte Nachforderungen einzelner Bescheide hätten damit ein Ende. All dies begrüße der BWE ausdrücklich.

Neben diesen positiven Vorstößen sieht der BWE einige Punkte der Novelle jedoch auch kritisch. Paragraf 16b, der sich mit dem Repowering von Altanlagen befasst, enthält nun in der Entwurfsfassung weitere Unklarheiten. So ist geplant, dass bei Repowering-Projekten die „Zustimmungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften unberührt“ bleiben sollen. Diese Einfügung ist laut BWE nicht notwendig und führt zu Rechtsunsicherheit. Daneben mangele es an Klarstellung, wer die Kosten für die Einholung eines neuen Gutachtens zu tragen habe, wenn aufgrund einer ausbleibenden Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde ein bereits eingereichtes Gutachten ablaufe. Beim Repowering sind zudem häufig Alt- und Neuanlagenbetreiber nicht ein und dieselbe Person. „Vieles würde einfacher, würde es genügen, dass die Zustimmung der Betreiberin der Bestandsanlage für das Repowering zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung vorliegt“, urteilt der BWE.

Ein schnellerer Ausbau von Erneuerbare Energien-Anlagen (EE-Anlagen) und der Energienetze ist auch aus Sicht des BDEW dringend erforderlich, um das im Bundes-Klimaschutzgesetz festgelegte Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2045 zu erreichen. „Die bezweckte Beschleunigung von Verwaltungsverfahren ist in diesem Gesetzesentwurf zwar in Grundzügen angelegt, aber noch nicht weit genug umgesetzt, um tatsächlich die notwendige Beschleunigungswirkung zu erzielen“, heißt es beim BDEW in einer Stellungnahme.

Der BDEW hatte im April in einer Stellungnahme empfohlen, im Gesetz folgende Klarstellung zu ergänzen: „Damit auch bei den in der Praxis sehr häufig vorkommenden Fällen fehlender Betreiberidentität von Altanlage und Neuanlage das § 16b-Verfahren gewählt werden kann, ist dringend zu ergänzen, dass hierfür die Anzeige des Bauherrenwechsels und die Einverständniserklärung des Altbetreibers ausreichen. Insbesondere ist klarzustellen, dass für das § 16b-Verfahren kein Eigentum an der Altanlage erforderlich ist.“

Weiter heißt es beim BDEW: „Das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung soll laut §16b Abs. 7 BImSchG die Regel sein. Der Gesetzestext („Auf Antrag des Vorhabenträgers ist abweichend von dieser Vorschrift das Genehmigungsverfahren nach § 10 oder das vereinfachte Verfahren nach § 19 durchzuführen.“) könnte allerdings so gelesen werden, als müsse man ein vereinfachtes Verfahren gesondert beantragen. Der BDEW schlägt insofern vor, den Halbsatz "oder das vereinfachte Verfahren nach § 19 durchzuführen" zu streichen.“ Die Stellungnahme des BDEW zur BImschG-Novelle finden Sie hier.

Repowering sei einer der wichtigsten Faktoren, wenn Deutschland seine selbstgesteckten Ausbauziele noch erreichen wolle, so Bärbel Heidebroek: „Hier muss an der Novelle nachgearbeitet und die nötige Klarheit geschaffen werden. Auch im Bereich der Fristensetzung ist noch Luft nach oben. Fachbehörden sollten innerhalb eines Monats ihre Rückmeldung abgeben müssen.“ Auch müsse die Nachforderungsmöglichkeit durch die Genehmigungsbehörden auf eine einmalige Nachforderung beschränkt werden. Würden diese Fristen überschritten, solle es einen pauschalisierten Verzögerungsschadensersatz geben. „Generell müssen die Verfahren auf allen Ebenen deutlich gestrafft und entbürokratisiert werden. Den Luxus ausufernder Genehmigungsprozesse können wir uns nicht länger leisten“, stellt die Präsidentin des BWE klar. Weitere Forderungen des BWE zur Genehmigung finden Sie hier.

Die durchschnittliche Genehmigungsdauer im Verfahren liegt laut einer Auswertung der Fachagentur Windenergie an Land aktuell bei mehr als zwei Jahren; das längste noch laufende Verfahren dauert sogar 94 Monate. Nach erteilter Genehmigung erfolgt die Teilnahme an den Ausschreibungsrunden. Bis zur tatsächlichen Inbetriebnahme des Projektes vergehen im Schnitt weitere 27 Monate. Aktuell vergehen somit vom ersten Antrag bis zur Realisierung rund sechs Jahre.(nw)