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Auf ein Wort:

Selbstblockade der Gerichte lösen

Dass die Bundesregierung endlich die unnötige Selbstblockade bei der Genehmigung von Infrastruktur-Maßnahmen wegräumen will, lässt die Praktiker aufatmen. Denn Alltag in den Verwaltungsverfahren ist: Nachdem die Planer den mitunter jahrelang vorbereiteten Genehmigungsantrag eingereicht haben, folgt nicht der flotte Bescheid – ob ablehnend oder bejahend. Tatsächlich folgen von Anfang an aussichtslose Widersprüche, Klagen wegen Formfehlern und Untätigkeit der Behörden aus Personalnot.

Bloße Verzögerungen

Da geht es also nicht um Inhalte, die von den Ämtern oder Antragsgegner im Sinne von Naturschutz, Anwohnerinteressen oder Landschaftsbild vorgebracht werden würden. Das wäre überhaupt nicht zu beanstanden. Es geht um bloße Verzögerungen, die am Ende weder dem Vogel, dem Bürger oder der Landschaft etwas bringen. Sondern die lediglich Geld und Nerven der Planungsbüros kosten. Und so auch schon viele Projekte in die Aufgabe getrieben haben. Das muss sich gerade bei Windparks und anderen Infrastrukturprojekten „im öffentlichen Interesse“ dringend ändern.

Der vorliegende Referentenentwurf „eines Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich“ vom August darf darum nicht nur die Klagen Dritter gegen eine Genehmigung ins Auge fassen, sondern auch die Situation berücksichtigen, in der eine Behörde gerichtlich zur Ausreichung der Genehmigung gezwungen werden muss. Richtig ist darum das Bemühen, dass allzu kleine Mängel künftig keine aufschiebende Wirkung mehr haben sollen (Entwurf § 80). In die Liste dieser zwar wieder gut zu machender („heilbar“) Tatbestände sollten zusätzlich Fehler oder das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Vorprüfung aufgenommen werden. Nämlich dann, wenn Planer und Behörden vereinbaren, dass die Prüfungen nachgeholt werden und somit in der wahren Welt kein Schaden entsteht. Gut aber noch nicht gut genug – das gilt auch für den Vorschlag, nachträglich in Genehmigungsverfahren eingebrachte Beweismittel nur noch unter Auflagen zuzulassen (Entwurf § 87b Abs 4). Denn das Hinterherschieben von ständig neuen Einwänden ist meist bloß vom Willen zur Verzögerung motiviert. Was hier noch fehlt ist die Aufforderung des Gesetzgebers an die Richter, hier generell stärker mit Fristen und Terminen zu arbeiten, bis zu denen Einwendungen vorgebracht werden müssen. Auch das würde die Planbarkeit erheblich erleichtern.

Stecken gebliebene Verfahren

Die Arbeit am kommenden „Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich“ ist damit nicht abgeschlossen. Weitere Themen sind „stecken gebliebene Genehmigungsverfahren“ und auch Verfahren, die nicht zur Entscheidungsreife kommen. Entsprechende Stellungnahmen haben wir eingebracht. Jenseits solcher juristischen Details müssen wir aber auch auf die oft übervorsichtigen Richterinnen und Richter hoffen. Möge ihnen die Dringlichkeit der Katastrophen vom Ukraine-Krieg bis zum deutlich spürbaren Klimawandel den Mut geben, auch von sich aus für mehr Tempo in den Verfahren zu sorgen.

Auf ein Wort:
Martin Maslaton, geschäftsführender Gesellschafter der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die sich mit Fragen des Rechts der erneuerbaren Energien befasst.

Weitere Kolumnenbeiträge von Martin Maslaton hier:

https://www.erneuerbareenergien.de/energiemarkt/energierecht/auf-ein-wo…

https://www.erneuerbareenergien.de/politik/energiepolitik/auf-ein-wort-…

Martin Maslaton

MASLATON

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