Treten Mängel an der Solaranlage auf dem Dach auf, dann stellt sich die Frage der Gewährleistungsfrist. Genau über diese ist in der Vergangenheit immer wieder unterschiedlich geurteilt worden. Allgemeine Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sehen die eine Regelverjährungsfrist von drei Jahren vor. Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten derweil zwei Jahre nach einer Sonderregelung zum Kaufvertragsrecht oder Werkvertragsrecht. Aber: Bauwerke oder Dinge, die für ein Bauwerk verwendet worden sind, haben fünf Jahre Verjährungsfrist. Entscheidend ist also die Frage, ob die PV-Anlage als Bauwerk bzw. um eine für ein Bauwerk verwendete Sache gilt.
Die Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft berichtet nun über ein Urteil vom 02.06.2016 des siebten Zivilsenats des BGH. Dort ging es um Mängelansprüche im Fall einer nachträglich auf dem Dach einer Tennishalle errichteten PV-Anlage. Im konkreten Fall kam der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass die für Bauwerke geltende längere Verjährungsfrist von fünf Jahren nach § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB anzuwenden sei. Dabei habe er auf die ständige Rechtsprechung des BGH abgestellt, wonach die fünfjährige Verjährungsfrist bei Bauwerken gilt, „wenn das Werk in der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks besteht, wobei unter grundlegender Erneuerung Arbeiten zu verstehen sind, die insgesamt einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleich zu achten sind. Erfasst sind auch Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.“
Begründung: Die PV-Anlage sei zur dauernden Nutzung eingebaut und so fest mit der Tennishalle verbunden worden, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit erheblichem Aufwand möglich sei. Insofern sei bereits die PV-Anlage selbst als Bauwerk zu qualifizieren. Zudem stellte der Einbau der PV-Anlage aufgrund der damit verbundenen erheblichen Eingriffe in das Dach und die Gebäudeaußenhaut nach Auffassung des Senats eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle dar, die einer Neuerrichtung gleich sei. Schließlich diene die PV-Anlage auch der Tennishalle in ihrer Funktion Trägerobjekt einer solchen Anlage zu sein. Auf die Frage, ob die PV-Anlage der Stromversorgung der Tennishalle diene, komme es hingegen nicht an.
Im Jahr 2013 war noch anders entschieden worden: Damals hatte der für Kaufrecht zuständige achte Zivilsenat des BGH bezüglich einer auf einer Scheune angebrachten PV-Anlage entschieden, dass es sich mangels Verbindung mit dem Erdboden bei der PV-Anlage selbst nicht um ein Bauwerk handle. Die Solarmodule seien auch nicht für die als Bauwerk zu qualifizierende Scheune verwendet worden. Vielmehr diente die PV-Anlage einem eigenen Zweck, nämlich der Stromerzeugung. Daher kam der achte Zivilsenat damals zu dem Ergebnis, dass die zweijährige Verjährungsfrist anzuwenden war.
Die Unterschiedlichkeit beider Urteile wird so erklärt, dass bei der auf dem Scheunendach installierten PV-Anlage die Bauwerkseigenschaft bereits mangels hinreichend fester Verbindung zum Gebäude sowie mangels grundlegender Erneuerung der Scheune zu verneinen gewesen wäre.
"Damit wird deutlich, dass es für die Beantwortung der Frage, ob Mängelgewährleistungsansprüche bei PV-Dachanlagen innerhalb von zwei oder fünf Jahren verjähren, auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt", kommentiert die Kanzlei. (Nicole Weinhold)