Pflanzenöle mussten bis spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2010 in einem Tanklager sein, das der EEG-Anlage zugeordnet ist, in der sie verstromt werden, damit ein Zertifikat nach den Vorgaben der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) nachgereicht werden kann. Außerdem dürfen sie vor der Nachreichung nicht verstromt werden. Biokraftstoffe mussten sich bis spätestens 31. Dezember 2010 im Steuerlager des Nachweisers befinden, damit Zertifikate gemäß Vorgaben der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) nachgereicht werden können. Erst danach darf ein Nachweiser den Biokraftstoff weiter vertreiben. Grundlage für die Frist ist ein gemeinsamer Erlass von Bundesumwelt- und Bundeslandwirtschaftsministerium. (Dittmar Koop)
Regierungserlass