Der Anlegerbeirat im Bundesverband Windenergie, der die Interessen der Anleger und Kommanditisten in einem Windpark vertritt hat den Standard auf den Weg gebracht, der nach Modifikation nun vom Vorstand des BWE endgültig abgenickt und veröffentlicht wurde. Dem Papier zufolge gibt es einige wichtige Punkt, auf die Kommanditisten und Anleger achten sollten, wenn sie sich an einen Windpark beteiligen.
1. Sollte der der Prospekt für die Kapitalanlage festlegen, dass Chancen und Risiken zwischen Initiator und Anleger in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.
2. Sollten mindestens zwei Windgutachten erstellt und auch berücksichtigt worden sein. Entsprechende Risikohinweise der Windgutachter und Hinweise der Prospektgutachter dürfen im Anlegerprospekt nicht fehlen. Der Prospekt muss alle von der BaFin vorgegebenen Erfordernisse erfüllen.
Keine unvorhergesehenen Kosten
3. Wenn es um die Finanzierung für den Windpark geht, soll sich der Gesamtaufwand an Erfahrungs- und Durchschnittswerten für Windparks mit vergleichbaren Anlagen orientieren. Daraus ergibt sich, dass sich die spezifischen Investitionskosten maximal im Branchenschnitt bewegen sollten. Sofern das Projekt schon umgesetzt wurde, sollten diese nicht überschritten worden sein. Unvorhergesehene höhere Investitions- und Finanzierungskosten sollten nicht entstehen. Sofern dies doch der Fall ist, müssen sie transparent aufgeschlüsselt werden und wenn möglich kompensiert werden.
4. Was die prospektierten Betriebskosten anbelangt, so sollten diese alle betrieblichen Risiken berücksichtigen.
Mitbestimmungsrecht der Kommanditisten
5. Wichtig ist auch das Mitbestimmungsrecht der Kommanditisten. Entsprechend wird in dem Standard betont, dass im Gesellschaftsvertrag keine Mehrstimmrechte enthalten sein sollten und keine Stimmrechte ohne Leistung einer Einlage.
6. Wert wird auf die Rechte der Anleger gegenüber der Geschäftsführung gelegt. Der Austausch der Geschäftsführung sollte mit zwei Drittel Mehrheit möglich sein und nicht durch gesellschaftsrechtliche Vorgaben erschwert werden. Die Geschäftsführung soll zudem kein Veto-Recht gegen Gesellschafterbeschlüsse haben. Ein reiner Kommanditisten-Beirat, der umfassende Auskunfts- und Einsichtsrechte gegenüber der Geschäftsführung hat, sollte ebenfalls im Vertrag festgehalten sein.
7. Für die Betriebsphase sollte beachtet werden: Der prospektierte Stromertrag sollte unter Berücksichtigung des Windindexes der jeweiligen Region jährlich erreicht werden. Zudem sollte die jährliche technische Verfügbarkeit jeder Anlage über 97 Prozent liegen. Sollte dieser Wert nicht erreicht werden, empfiehlt der Standard Betriebsausfallversicherungen, die den entsprechenden Ertragsverlust ausgleichen. Von wirtschaftlicher Seite sollte berücksichtigt werden, dass Wartungskosten durch einen Vollwartungsvertrag abgedeckt sind, der die Anlagenverfügbarkeit von 97 Prozent garantiert.
8. Die Kosten für die technische und für die kaufmännische Betriebsführung sollten sich an den branchenüblichen Mittelwerten laut Checkliste anlehnen und bei bestehenden Projekten die Prospektwerte nicht überschreiten. Fallen im Rahmen der Windparkbetreuung nicht prospektierte Kosten an, sind diese entsprechend nachvollziehbar zu begründen.
9. Schließlich sollte die Geschäftsführung laufend darauf achten, dass in Niedrigzinsphasen, bei Möglichkeiten der Umschuldung, Zinsvorteile realisiert werden. Liquiditätsreserven sind nur in entsprechend sicheren Geldanlagen anzulegen. Spekulationen sollten vermieden werden.
10. Der Standard empfiehlt zudem, dass die Geschäftsführung stets die Interessen der Kommanditisten und anderen Geldgeber im Blick haben und auf eine ausgeglichene Chancen-Risiko-Verteilung achten sollte. Die Geschäftsführung verfolgt keine eigenen Absichten, insbesondere nicht aus dem Konzern, dem die Komplementärin eventuell angehört. Geschäftsverbindungen und Verflechtungen sind transparent, nachvollziehbar und werden den Geldgebern offengelegt.
Das vollständige Dokument finden Sie hier.
(Nicole Weinhold)