Tilman Weber
Der neue Entwurf des angekündigten ersten Offshore-Windkraftgesetzes des Landes sieht nun einen regelrechten Kickstart vor: Mit ihm will die Regierung in Warschau in der schon bisher anvisierten ersten Ausbauphase mittels eher schnell aushandelbarer Ausbauverträge mit den Projektierern nun schon 5,9 Gigawatt (GW) Erzeugungskapazität bis Mitte der 2020-er Jahre in die See bringen. Noch im Januar hatte Warschau die UD34 genannte Gesetzesinitiative mit der Vorgabe von 4,6 GW für diese Startphase veröffentlicht – und zugleich die öffentlichen Beratungen darüber eingeleitet. Für die zweite Ausbauphase sieht der jetzige Gesetzentwurf nun zwei reguläre Ausschreibungen vor, in denen die Zuschläge an die Investoren mit den Geboten der geringsten Vergütungsansprüche gehen sollen. Sie sollen 2025 und 2027 stattfinden und erhöhen den ersten Ausbauhorizont damit auf 10,9 GW. Der erste Gesetzentwurf hatte noch insgesamt ein Ausbauvolumen von 10,1 GW umfasst – wobei 0,5 GW nur optional einer kleineren Ausschreibung im Jahr 2023 vorbehalten waren, falls der erste Anschub nicht das gewünschte Volumen erreichen sollte.
Damit erhöht die polnische Regierung die für die 2020-er Jahre anvisierte Projektpipeline auch insgesamt um 1,3 GW – von bisher vorgesehenen 9,6 auf 10,9 GW. Die polnische Windenergie-Branchenorganisation PSEW erklärte bereits ihre Übereinstimmung mit den Plänen: Die neue Dimension der mit dem Gesetz angestrebten Meereswindkraft in der polnischen Ostsee entspreche dem tatsächlichen Potenzial der fortgeschrittenen Projekte.
Nach Einschätzung des Chefs des Offshore-Windenergie-Branchenverbandes, Mariusz Witonski, könnte das Gesetz im September schon in Kraft treten, wie er zu ERNEUERBARE ENERGIEN im Mai gesagt hatte. Erste Windparks könnten mit einer Kapazität von 1,4 bis 2,5 GW könnten gemäß dieser Einschätzung bis 2025 ans Netz gehen. Zudem wird immer wahrscheinlicher, dass die ab 2025 vorgesehenen Ausschreibungen eine Vergütung nach dem britischen CFD-System einführen: Die bezuschlagten Bieter erhalten demnach den in der Auktion ermittelten Preis pro Kilowattstunde (kWh) durch Einnahmen aus dem Stromhandel und durch eine Auszahlung der noch fehlenden Differenz. Bringt der Stromhandel einen Verkaufspreis oberhalb des CFD-Preises ein, müssen die Windparkbetreiber diesen Überschuss dagegen abführen.
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