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Einspeisemanagement

Schonfrist läuft ab

Ab 1. Januar 2013 müssen alle Photovoltaikanlagen mit einer technischen Einrichtung ausgestattet sein, die es dem Netzbetreiber ermöglicht, jederzeit die Einspeiseleistung einzelner Anlagen bei Netzüberlastung abzuregeln. Die bisherige Schonfrist für Anlagen, die im Jahr 2012 errichtet wurden, läuft in wenigen Tagen aus. Anders als bei Windenergie- oder Biomasseanlagen, sind auch Solarstromgeneratoren mit einer Leistung von weniger als 100 Kilowatt von der Regelung betroffen. Als Grund dafür nennt das Bundesumweltministerium den hohen Zubau von Photovoltaiksystemen in den letzten Jahren. Solarstromgeneratoren mit einer Leistung zwischen 30 und 100 Kilowatt, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 1. Januar 2012 errichtet wurden, müssen entsprechend nachgerüstet werden. Seither ist die Ausrüstung mit einer Fernsteuerung zur Leistungsabregelung Standard bei der Installation.

Auch Kleinanlagen werden ins Einspeisemanagement einbezogen

Betreiber von Anlagen mit einer Gesamtleistung bis zu 30 Kilowatt können sich aussuchen, ob sie am Einspeisemanagement teilnehmen und die entsprechende Einrichtung einbauen oder die Netzeinspeisung dauerhaft auf 70 Prozent der Nennleistung der Module reduzieren wollen. Beide Varianten haben ihren Reiz. „Die Entscheidung hängt von den Umständen im Einzelfall ab, zum Beispiel von den Anforderungen der Netzbetreiber", erklärt Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Solarwirtschaft (BSW-Solar). „Auch wenn die Entscheidung auf die Kappung der Anlage fällt, muss Solarstrom nicht zwangsläufig ungenutzt verpuffen. Es sind ausgereifte Lösungen wie intelligente Steuertechnik und Speichertechnologie auf dem Markt, mit denen sich der überschüssige Solarstrom nutzen lässt und zugleich die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden.“ Letzteres gilt vor allem für neue Anlagen, die ohnehin mit einer so geringen Einspeisevergütung zurechtkommen müssen, dass sich die Installation nur noch über den Verbrauch eines Anteils des produzierten Solarstroms im eigenen Gebäude rechnet. Das ist möglich, da der Gesetzgeber die Reduzierung der Einspeiseleistung am Netzanschlusspunkt vorsieht und nicht am Modul oder Wechselrichter. Außerdem rechnet es sich für Betreiber die Einspeiseleistung reduzieren, wenn deren Anlage sowieso nicht die volle Nennleistung erbringt. Das gilt für ungünstig verschattete Systeme oder für Anlagen mit Ost- oder Westausrichtung.

Betreiber kann seine Entscheidung später noch ändern

Außerdem ist die Entscheidung nicht endgültig. Sie kann jederzeit rückgängig gemacht werden. Sollte der Netzbetreiber zum Beispiel derzeit auf den Einbau sehr teurer Fernabschaltgeräte bestehen, kann sich der Betreiber zunächst für die Leistungsreduzierung entscheiden und erst am Einspeisemanagement teilnehmen, wenn die Kosten für die Geräte gesunken sind. Sollte sich der Betreiber für das Einspeisemanagement entscheiden, rät der BSW-Solar, sich an den örtlichen Installationsfachmann zu wenden. Schließlich herrscht im deutschen Verteilnetz Kleinstaaterei. Die mehr als 900 Verteilnetzbetreiber haben zum Teil sehr unterschiedliche Vorstellungen, wie die technischen Ausrüstungen zur Fernsteuerung der Photovoltaikanlage aussehen soll und wie die Ausrüstung auf die Anlagenbetreiber umgelegt wird.

Es entstehen auf jeden Fall Kosten

Gleichgültig, wie die Entscheidung ausfällt, es entstehen auf jeden Fall Kosten – entweder durch die Installation einer Fernsteuerung oder durch die Änderung der Softwareeinstellung am Wechselrichter. Zwar ist letztere billiger, aber der Anlagenbetreiber sollte sich vorher ausrechnen, welche Variante für ihn günstiger ist. Außerdem muss der Anlagenbetreiber tätig werden. Anders als bei der Lösung des 50,2-Hertz-Problems bekommen die Besitzer von Solarstromgeneratoren keinen Brief vom Netzbetreiber. Sie müssen selbst tätig werden, sonst verlieren sie ihre Einspeisevergütung. (Sven Ullrich)