Der Bundesverband für Solarwirtschaft (BSW-Solar) hat einen Leitfaden für die Vermarktung von Solarstrom in der Nachbarschaft erstellt. Denn wer Stromversorger werden will, muss einige Voraussetzungen erfüllen und die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen.
Vorteile für beide Seiten
„Betreiber von Solarstromanlagen werden zukünftig zu Nahstromversorgern“, erklärt Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des BSW-Solar. „Es wird immer attraktiver, Nachbarn oder Mieter mit günstigem solaren Überschussstrom zu versorgen“, prognostiziert er. Schließlich ist es eine Win-Win-Situation. Denn der Solarstrom vom Dach wird immer günstiger. Er kostet derzeit etwa 15 Cent pro Kilowattstunde, während der Strom vom Energieversorger mit 25 bis 27 Cent pro Kilowattstunde zu Buche schlägt. Bei der Vermarktung von Stromüberschüssen an den Nachbarn kann der Betreiber mehr als die aktuelle Einspeisevergütung erwirtschaften. Der Abnehmer bezahlt gleichzeitig weniger für den eingekauften Solarstrom, als wenn er ihn vom Energieversorger bezieht. Zusätzlich beinhaltet die aktuelle Fassung des EEG, dass Betreiber von Solarstromanlagen mit einer Leistung von weniger als einem Megawatt, die nach dem 1. April 2012 ans Netz gegangen sind, nur 90 Prozent des produzierten Stroms vergütet bekommen. Zehn Prozent müssen sie ohnehin selbst verbrauchen oder direkt vermarkten. Das betrifft immerhin schon etwa 60.000 Anlagen mit einer Gesamtleistung von mehr als drei Gigawatt.
Musterverträge als Vorlage
Im Leitfaden „Photovoltaik – Stromlieferung und neue Geschäftsmodelle“ wird eingehend erläutert, wie die Direktvermarktung von Solarstrom funktioniert. Der Leitfaden klärt die Betreiber von Solarstromanlagen über ihre Rechte und Pflichten auf, wenn sie Stromlieferanten werden. Wichtige Themen sind die Rechnungsstellung sowie fällige Steuern und Abgaben. Der neue Wegweiser des Branchenverbandes durch den Dschungel der Stromvermarktung enthält auch einige von Experten geprüfte Stromlieferverträge, die die Interessenten als Muster für die eigene Vertragsgestaltung verwenden können. Diese Musterverträge decken die gängigsten Lieferverhältnisse von Soalrstromproduzenten und Stromkunden in der Nahstromversorgung ab. Dabei dürfen der Anlagenbetreiber und der Stromverbraucher nicht identisch sein, der verkaufte Solarstrom darf nicht durch eine öffentliches Stromnetz fließen und der Stromabnehmer ist der Letztverbraucher oder Haushaltskunde. Das können Privatpersonen, Mieter oder Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von maximal zehn Megawattstunden sein. Wenn der Anlagenbetreiber größere Unternehmen beliefern oder ein anderes Geschäftsmodell wie das Grünstromprivileg nutzen will, sieht die vertragliche Vereinbarung zwischen Kunden und Lieferanten anders aus. Das erklärt der Leitfaden ebenfalls. (Sven Ullrich)