Mit einigen Wochen Verspätung hat die Landesregierung von Niederösterreich endlich die Bauzonen für Solarparks im Bundesland festgelegt. Dazu wurde noch kurz vor Ende des vergangenen Jahres eine entsprechende Verordnung erlassen. In dieser ist geregelt, auf welchen Grünlandflächen mit einer Größe von mehr als zwei Hektar Photovoltaikanlagen gebaut werden dürfen.
Gemeinden haben mehr Flächen vorgeschlagen
Die Verordnung stößt bei den Grünen in Niederösterreich aus mehreren Gründen Kritik aus. Denn zum einen hat die Landesregierung zwei Jahre gebraucht, um die von den Gemeinden vorgeschlagenen Flächen zu bestätigen und hat den endgültigen Termin, der wie im Raumordnungsgesetz festgelegt am 9. Dezember 2022 abgelaufen ist, um mehrere Wochen verpasst. Zum anderen haben die Gemeinden Flächen mit einem Umfang von 80.000 Hektar vorgeschlagen. Davon sind nur 18.000 Hektar in die engere Auswahl der Landesregierung gekommen.
Konversionsflächen bekommen Vorrang
Insgesamt hat die Landesregierung 116 Flächen bestätigt. Dieses sind alle detailliert in den Anhängen der Verordnung aufgelistet. Laut Verordnung dürfen für den Bau von Solaranlagen nur Flächen ausgewiesen werden, die unter das Altlastensanierungsgesetz fallen und auf denen diese Altlastensanierung bereits abgeschlossen ist. Zudem dürfen ehemalige und geschlossene Abfalldeponien und Bergwerksgebiete mit Solaranlagen bebaut werden.
Ökologiekonzept für größere Anlagen vorgeschrieben
Die Verordnung begrenzt die maximal genutzte Fläche für eine Photovoltaikanlage pro Standort auf fünf Hektar. Wenn ein entsprechendes Ökologiekonzept umgesetzt wird, können auch zehn Hektar der Fläche genutzt werden. Ausgenommen von dieser Regel sind nur Gewässerflächen. Das Ökologiekonzept umfasst unter anderem, dass die Anlage komplett und rückstandslos wieder abgebaut wird. Außerdem muss die Solaranlagen gleichmäßig auf der Widmungsfläche verteilt sein. Dabei dürfen nur 50 Prozent der Fläche mit Solarmodulen überbaut werden. Die Abstände der Modulreihen müssen mindestens drei Meter betragen. Zudem muss die Moduluntergrenze mindestens 80 Zentimeter über dem Boden liegen.
Außerdem müssen die Projektierer die Fläche je nach Standort angemessen begrünen und Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der Biodiversität umsetzen. Hier sind Totholzhaufen, Steinhaufen, Ansitzstangen, Nisthilfen, Blühstreifen, Hecken und Büsche in der Verordnung genannt. Bei Agriphotoovltaikanlagen muss ein entsprechendes Konzept zur landwirtschaftlichen Nutzung vorliegen.
Welche Flächen für den Bau von Photovoltaikanlagen ausgewiesen sind, finden sie im Landesgesetzblatt von Niederösterreich. (su)