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Kombiausschreibungen

Bundesregierung beschließt Verordnung zu den Innovationsausschreibungen

Die Bundesregierung hat die vom Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier vorgelegte Verordnung für Innovationsausschreibungen gebilligt. Damit kommt die Bundesregierung eigentlich schon viel zu spät. Denn das EEG legt fest, dass die erste Innovationsausschreibung hätte am 1. September 2019 stattfinden müssen. Um trotzdem noch in diesem Jahr die Marktprämien für Anlagen mit einer Leistung von 250 Megawatt zu versteigern, wie es das EEG vorsieht, verkauft die Bundesregierung einfach nur ein im Vergleich zur gleitenden Marktprämie der regulären Ausschreibungen verändertes Auktionsdesign als Innovation.

Denn die Anlagen, die in diesem Jahr einen Zuschlag bekommen, werden über eine fixe Marktprämie gefördert, wie sie schon aus der Förderung der Kraft-Wärmekopplung bekannt ist. Anders als bei der flexiblen Marktprämie, die sich mit den an der Strombörse für den Solarstrom erzielten Erlöse anpasst, bekommt der Anlagenbetreiber hier eine Festvergütung, die von den Schwankungen an der Börse verschont bleibt. Dafür bekommen die Anlagenbetreiber keine Vergütung, wenn die Preise an der Strombörse negativ sind.

Technische Innovation wird ab 2020 unterstützt

Außerdem führt die Bundesregierung hier noch eine sogenannte Zuschlagsbegrenzung ein. Das heißt, wenn zu wenige Bieter an der Ausschreibung teilnehmen, sinkt das Volumen auf 80 Prozent des ursprünglichen Werts. Sollte diese Regelung eintreten, dann würde automatisch für dieses Jahr das Ausschreibungsvolumen auf 200 Megawatt sinken. Damit reagiert sie auf die jüngsten Ausschreibungen von Marktprämien für Windenergieanlagen, die drastisch unterzeichnet waren.

Für das nächste Jahr sieht das EEG Innovationsausschreibungen mit einem Volumen von 400 Megawatt vor. Im Jahr 2021 muss die Bundesnetzagentur Marktprämien für Anlagen mit einer Gesamtleistung von 500 Megawatt in Innovationsausschreibungen versteigern. In diesen beiden Jahren geht es neben dem veränderten Auktionsdesign auch um technische Innovationen, die damit unterstützt werden sollen. Hier hat die Bundesregierung vor allem Innovationen im Blick, die die Integration der Ökostromanlagen in das Netz verbessern.

Kombination mit Speicher möglich

Deshalb wird dann die Ausschreibung von Windenergie- Photovoltaik- und Bioenergieanlagen auf Speicher erweitert. Dann können auch Kombinationen von Anlagen an den Ausschreibungen teilnehmen. So hätte beispielsweise der gemeinsame Bau einer Windkraft- und Solaranlage am gleichen Standort den Vorteil, dass sich beide Technologien gut ergänzen. Damit würden die vorhanden Netzkapazitäten besser ausgenutzt und der Strom würde stetiger eingespeist.

Die Kombination mit Speichern hat vor allem den Vorteil, dass Erzeugungsspitzen abgeschnitten werden könnten. Zudem sind die Speicher in der Lage, sowohl positive als auch negative Regelenergie bereitzustellen. Damit könnten solche Kombinationen zu einem großen Gewinn für die Netzstabilität auch ohne rotierende Massen der konventionellen Kraftwerke werden. Dabei ist natürlich klar, dass der zwischengespeicherte Strom nicht nur einmal vergütet wird – wenn er ins Netz fließt.

Höchstwerte festgelegt

Mit der Verordnung legt die Bundesregierung auch schon den Höchstwert der Marktprämie fest, mit der die innovativen Anlagenkonzepte auskommen müssen. Mit drei Cent pro Kilowattstunde ist der schon recht sportlich und liegt unter dem, was der Anlagenbetreiber durchschnittlich für den Strom an der Börse bekommt. Allerdings muss er dann nicht mit Schwankungen rechnen, da er die fixe Marktprämie erhält.

Dieser Höchstwert gilt allerdings nur für Einzeltechnologien. Wenn die Projektierer mit einer Kombination aus Windkraft- und Solaranlage oder mit einem zusätzlichen Speicher in die Auktion geht, liegt der Höchstwert bei 7,5 Cent pro Kilowattstunde. Das ist vor allem für die Wirtschaftlichkeit von Speicheranlagen wichtig.

Wann die erste Innovationsausschreibung stattfindet, steht noch nicht fest. Den Termin kann die Bundesnetzagentur bestimmen. Die jetzt verabschiedete Verordnung legt dabei nur fest, dass der Gebotstermin unter Beachtung aller erforderlichen Fristen schnellstmöglich nachgeholt werden soll.