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Hamburger Senat beschließt Änderung der Solarpflicht

Die Landesregierung von Hamburg hat die schon seit langem angekündigte Novelle der Pflicht zur Installation von Solaranlagen auf Dächern und Parkplätzen beschlossen. Allerdings ist es für die Solarbranche und für das Klima nicht so schlimm ausgefallen, wie befürchtet.

Schließlich sah der ursprüngliche Verordnungsentwurf eine Abschwächung der PV-Pflicht in Hamburg vor. So sollte es leichter werden, die Ausnahme von der Solarpflicht zu begründen, was zu mehr ungenutzten Dächern und Parkplätzen geführt hätte.

Verordnung nachgebessert

Allerdings hat der Senat die Kritik unter anderem von Green Planet Energy ernst genommen. „Dadurch konnte diese Abschwächung verhindert werden“, sagt Carolin Dähling, Leiterin Politik und Kommunikation bei der Ökoenergiegenossenschaft. „Unser Einsatz hat sich gelohnt: Der heutige Senatsbeschluss ist eine gute Entscheidung für die urbane Energiewende. Die Verordnung wurde auf unsere Kritik hin an den entscheidenden Stellen nachgebessert. Das ist ein wichtiger Schritt, um den Ausbau von Photovoltaikanlagen in Hamburg voranzutreiben.“

Systemkosten begründen keine Unwirtschaftlichkeit

Schließlich wird es auch durch die aktuelle Verordnung nicht mehr so einfach, die Ausnahme von der Solarpflicht zu begründen. Die Ausrede einer angeblichen Unwirtschaftlichkeit ist nicht mehr möglich. Die Nachweispflicht bleibt bestehen.

Der aktuelle Entwurf sieht nach Angaben von Green Planet Energy nun vor, dass sonstige Systemkosten wie beispielsweise die Zusatzkosten für notwendige Änderungen an der Elektroinstallation des Gebäudes und die Kosten von Änderungen der bautechnischen Aufbauten nicht mehr als Grund genannt werden können, um sich vor der Solarpflicht zu drücken. Stattdessen muss nachgewiesen werden, dass die Amortisationszeit der Photovoltaikanlage inklusive der Systemkosten bei mehr als 20 Jahren liegt, was tatsächlich die Unwirtschaftlichkeit bedeuten würde. Dieser Unwirtschaftlichkeitsnachweis muss zudem über zehn Jahre lang aufgehoben werden. Er muss zudem einer Stichprobenprüfung standhalten.

Steuerprivilegien zählen nicht mehr

Die Verordnung enthält zudem eine Verbesserung der Gewerbesteuerprivilegien für Immobilienunternehmen. Denn diese dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn das Immobilienunternehmen nur einen gewissen Anteil seiner Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage erwirtschaftet. Liegt dieser darüber, fällt das Privileg weg. Doch dies würde nur noch in Härtefällen zur Unwirtschaftlichkeit der Photovoltaikanlage führen, was eine Befreiung von der Solarpflicht begründen würde. Dieser Härtefall muss konkret beantragt werden. In der Regel gilt der Wegfall der Steuervorteile aufgrund des Betriebs einer Solaranlage nicht. Carolin Dähling sieht darin einen wichtigen Schritt beziehungeweise eine nun zurechtfertigende Hürde, die Immobilienunternehmen dazu bringe, detailliert darzulegen, warum sie gegebenenfalls die Solarpflicht nicht umsetzen können.

Alle Kosten auf die PV geschoben

Dennoch enthält der neue Verordnungsentwurf einige Regelungen, mit denen die Solarpflicht aufgeweicht wird. So werden weiterhin die Kosten, die bei der notwendigen Erneuerung der Gebäudeelektronik anfallen, den Gesamtkosten der PV-Anlage angerechnet, auch wenn diese in älteren Bestandsgebäuden in absehbarer Zeit sowieso angefallen wären. Dies führe wiederum dazu, dass die Amortisationszeit der Photovoltaikanlagen aus unsachlichen Gründen hinausgezögert würde, kritisiert Green Planet Energy. „Zum anderen fehlt auch in diesem Entwurf die alte Regelung, dass wenn mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage steuerliche Nachteile entstehen und diese eine Befreiung der PV-Pflicht begründen, Immobilienunternehmen nicht prüfen müssen, ob dritte Unternehmen anstelle ihrer die Umsetzung der Pflicht übernehmen können beziehungsweise wollen“, erklärt sie. (su)