Sven Ulrich
Die Betreiber von Solaranlagen zum Eigenverbrauch müssen die neuen Meldefristen für ihren selbst verbrauchten Strom beim Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur unbedingt beachten. Diese sind mit dem Inkrafttreten des EEG 2017 zum Jahreswechsel gültig und beziehen sich auf den Anfang November 2016 noch schnell verabschiedeten Paragraph 74a des EEG. Das teilt Rechtsanwalt Peter Nürmann von der Karlsruher Kanzlei Nürmann + Siebert über die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) mit.
Eigenverbrauchsanteil melden
Der Paragraph 74a des EEG besagt, dass alle Betreiber einer Solaranlage mit einer Leistung von mehr als sieben Kilowatt unbedingt dem Netzbetreiber mitteilen müssen, ob und wie viel Strom aus dem Solargenerator sie selbst verbrauchen. Diese braucht der Netzbetreiber, um die zu zahlende Sonnensteuer zu berechnen. Auch die Bundesnetzagentur will die Daten haben und der Paragraph 76 des EEG verpflichtet die Anlagenbetreiber dazu, diese der Bonner Behörde zur Verfügung zu stellen. Allerdings müssen dort nur Eigenversorger ihre Daten melden, die EEG-Umlage auf ihren selbst verbrauchten Strom zahlen müssen. Die Bundesnetzagentur hat dazu ein entsprechendes Onlineformular auf ihrer Internetseite bereitgestellt, in die die Daten einfach eingetragen werden können.
Die Meldepflicht besteht auch für Betreiber von anderen Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung von mehr als einem Kilowatt. Zusätzlich müssen die Anlagenbetreiber mitteilen, ob und auf welcher Grundlage sich die EEG-Umlage auf den selbst verbrauchten Strom verringert oder ganz entfällt. Außerdem sind alle Änderungen dem Netzbetreiber zu melden. Die Meldefrist endet am 28. Februar eines jeden Jahres und gilt auch für Betreiber von Anlagen mit einer Leistung zwischen sieben und zehn Kilowatt, die vollständig von der EEG-Umlage befreit sind.
Meldepflicht gilt auch für Bestandsanlagen
Die Frist gilt zudem auch für Betreiber von Bestandsanlagen, auch wenn sie auf der Basis von älteren Fassungen des EEG von der Sonnensteuer befreit sind. Solche Meldungen müssen allerdings nicht jährlich wiederholt werden. Denn das EEG 2017 sieht eine Ausnahme der Meldepflicht für den Fall vor, dass der Netzbetreiber die zu meldenden Angaben offenkundig bereits hat. Für Anlagen, deren Betreiber keine anteilige EEG-Umlage auf den selbst verbrauchten Strom bezahlen müssen, gilt dann: Die Angaben müssen einmal übermittelt werden und danach nur, wenn sich Änderungen ergeben. Dies kann beispielsweise sein, wenn der Generator zwar die Leistung von zehn Kilowatt nicht übersteigt, aber pro Jahr mehr als zehn Megawattstunden Solarstrom produziert.
Zudem müssen alle Anlagenbetreiber, deren vollständige oder teilweise Umlagenbefreiung die Summe von 500.000 Euro übersteigt, bis zum 31. Juli eines jeden Jahres umfangreiche Mitteilungen machen. In der Regel handelt es sich hier um Unternehmen. Deshalb ist neben der Summe, die durch die teilweise Befreiung von der EEG-Umlage zusammenkommt, auch die Registriernummer im Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister mitzuteilen. Außerdem müssen die Anlagenbetreiber jedes Jahr konkrete Angaben zum Unternehmen machen, die in Paragraph 74 Absatz 3 aufgelistet sind.
Fristen einhalten
Rechtsanwalt Peter Nürmann rät, die Fristen peinlichst genau einzuhalten. Im Zweifelsfall sollte der Anlagenbetreiber die Daten dem Netzbetreiber lieber noch einmal übermitteln, so dass es zu keinen Missverständnissen kommt. Denn die Strafen sind erheblich. Wenn ein Anlagenbetreiber die Daten nicht meldet, muss er auf den selbst verbrauchten Strom zusätzliche 20 Prozent der EEG-Umlage zahlen. Das bedeutet konkret: Ein Betreiber einer Anlage mit einer Leistung von acht Kilowatt, der eigentlich von der Sonnensteuer befreit ist, muss für jede selbst verbrauchte Kilowattstunde 1,27 Cent Strafe bezahlen, wenn er die Meldefrist versäumt. Wenn ein Betreiber einer Anlage mit höherer Leistung die Daten nicht übermittelt, muss er dann nicht mehr 2,22, sondern dann 3,49 Cent pro Kilowattstunde EEG-Vergütung auf seinen selbst verbrauchten Strom bezahlen.
Damit die Anlagenbetreiber in Zukunft keine Fristen mehr versäumen, hat die Rechtsanwaltskanzlei Nürmann + Siebert eine Checkliste mit allen einzuhaltenden Fristen erstellt und veröffentlicht.