Die Bundesregierung hat die Novelle des Energiesicherungsgesetzes beschlossen. So werden ab 1. Januar 2023 alle Erträge aus Solaranlagen von der Einkommenssteuer befreit. Dies gilt allerdings nur für Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien. Für Anlagen auf Mehrfamilienhäusern gilt die neue Regelung für eine Anlagenleistung von bis zu 15 Kilowatt pro Wohn- oder Geschäftseinheit. Die grundsätzliche Anlagengrenze liegt bei 100 Kilowatt Leistung pro Steuerpflichtigen. Bisher waren auf Antrag nur Anlagen bis zu einer Leistungsgrenze von zehn Kilowatt befreit.
Steuererklärung vereinfacht
Dadurch entfällt für die betroffenen Anlagenbetreiber die Verpflichtung, den Gewinn zu ermitteln und damit auch die komplizierte und oftmals nur mit Hilfe eines Steuerberaters auszufüllende Einnahme-Überschuss-Rechnung. Diese Vereinfachung stelle einen wichtigen Anreiz dar, zukünftig vorhandene Dachflächenpotenziale optimal auszuschöpfen.
Mehrwertsteuer für Kleinanlagen gestrichen
Ergänzend dazu wird die Mehrwertsteuer für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden gestrichen. Damit werden die Anschaffungskosten erheblich reduziert. Zudem können Betreiber aufgrund gestrichenen Steuersatzes ohne Nachteile von der bürokratiearmen umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen.
Neue Regelungen für die Wirkleistungsbegrenzung
Außerdem befreit die Bundesregierung neue Solaranlagen von der Pflicht, die Einspeiseleistung auf 70 Prozent zu begrenzen oder eine Einrichtung zur Fernsteuerung zu integrieren. Dies gilt für Anlagen, die ab dem 14. September 2022 gebaut werden und eine Leistung von bis zu 25 Kilowatt erreichen. Ursprünglich war der Termin für die Einführung dieser Regelung für den 1. Januar 2023 eingeplant. Neu ist, dass bei Bestandsanlagen die bisherige 70-Prozent-Regelung für Generatoren mit einer Leistung von bis zu sieben Kilowatt ab 1. Januar 2023 gestrichen wird. Bei den größeren Anlagen bleibt es dabei, wie es bisher schon gesetzlich festgelegt ist: Die Begrenzung der Wirkleistung entfällt, sobald ein intelligentes Messsystems eingebaut ist. Diese müssen ohnehin laut Messstellenbetriebsgesetz verpflichtend mit einem Smart Meter Gateway ausgestattet werden.
Sonderausschreibung geplant
Außerdem wird die Bundesnetzagentur im kommenden Jahr eine Sonderausschreibung von Marktprämien für Solarparks durchführen. Das Ausschreibungsvolumen beträgt 1.500 Megawatt. Diese kann allerdings erst stattfinden, wenn Brüssel die Krisensonderausschreibung beihilferechtlich genehmigt hat. (su)