Die Kernaussage ist, dass Gülle, die als Wirtschaftsdünger im Sinne des Düngemittelgesetzes in Biogasanlagen verwendet wird, nicht als Abfall eingestuft bleibt. Vorherige Gesetzesentwürfe sahen genau diese Änderung vor. Die Folge wäre, dass Biogasanlagenbetreiber, die Gülle mitverstromen, für ihre Anlagen die erheblich aufwändigeren Genehmigungen nach der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV) statt wie bisher nach Baurecht einholen müssten.
Genehmigungen würden aufwändiger und teurer
Das wäre mit zusätzlichen Kosten verbunden. Der Konflikt schwelte seit März vergangenen Jahres. Der Fachverband rechnete seinerzeit beispielhaft vor für eine Biogasanlage in Bayern mit einem Invest von eine Million Euro, dass die Genehmigungskosten etwa 5.000 Euro statt 1.000 Euro (nach Baurecht) betragen würden, sollte Gülle in Biogasanlagen als Abfall eingestuft werden. Damit wäre die Angelegenheit noch nicht erledigt. Zu befürchten wäre aus Biogassicht, dass zusätzlich Lärm- oder Geruchsgutachten notwendig werden könnten, die laut Verband mehrere Tausend Euro kosteten. Das Szenario, das der Fachverband zeichnete: Käme es zu der Einstufung von Gülle als Abfall bei Verwertung in einer Biogasanlage, die Verstromung von Gülle ginge vermutlich drastisch zurück. „Nach unserer Schätzung hätten fast die Hälfte der heute rund 6.000 Biogasanlagen ihre Genehmigungen oder Betriebsanforderungen anpassen müssen“, sagte jetzt Verbandspräsident Josef Pellmeyer, nachdem das Bundeskabinett sich anders entschieden hat.
Am Ende gibt es noch Fortsetzungen
Die Abfalleinstufung von Gülle zur Verwendung in Biogasanlagen als Thema wäre nicht in der Biogasanlage beendet gewesen. Die Fortsetzung hätte sich dann im tatsächlichen Abfall einer Biogasanlage abgespielt, dem Gärrest. Denn die 4. BImSchV sieht im Anhang 8.6 Spalte b) eine Genehmigungspflicht bei einem Stoffmengendurchsatz von zehn Tonnen pro Tag und ab 100 Tonnen Lagerkapazität für Abfall vor, der aus einer Anlage kommt. Laut Fachverband spielt es dabei keine Rolle, wie hoch oder niedrig der Gülleanteil ist. Der Verband geht davon aus, dass fast jede Biogasanlage mindestens den Parameter Lagerkapazität und wohl auch den BImSchV-Durchsatz übersteigt. Selbst kleine Anlagen mit 150 Kilowatt elektrische Leistung könnten betroffen sein.
Die EU könnte alles wieder umdrehen
Der Entwurf des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wurde nun an den Bundesrat und parallel an die Europäische Kommission zur EU-rechtlichen Notifizierung versandt. Doch in Brüssel könnten die Bemühungen der Branche auf Bundesebene zum Pyrrhussieg werden. „Wir rechnen erneut mit Diskussionen über die Einstufung von Gülle als Abfall auf europäischer Ebene“, sagt David Wilken, Referatsleiter für Abfall, Düngung und Hygiene beim Fachverband. Denn die Abfallrahmenrichtlinie der EU sieht vor, Gülle als Abfall einzustufen. „Wir arbeiten darauf hin, dass die kontraproduktive Einstufung von Gülle als Abfall verhindert wird“, sagt Wilken. (Dittmar Koop)