Um die Energiewende zu beschleunigen, hat das Bundesbauministerium das Baugesetzbuch die Änderung des Baugesetzbuches vorgeschlagen. So solle dafür gesorgt werden, dass der immer wieder bemängelte Planungsaufwand für Ökostromanlagen kleiner wird. So sollen die ehemaligen Braunkohletagebaue schneller für den Bau von Photovoltaik- und Windkraftanalgen erschlossen werden. Schließlich schlummert hier nicht nur ein riesiges Flächenpotenzial. An den Standorten sind auch die Anschlüsse an das Energienetz schon vorhanden.
Bauen ohne Anpassung der Flächennutzungspläne
Deshalb schlägt das Bauministerium vor, dass solche Flächen bei der Nachnutzung für den Bau von Ökostromanlagen rechtlich privilegiert werden sollen. So soll eine neue Verordnungsermächtigung im Baugesetzbuch den betroffenen Bundesländern erleichtern, die Flächen ganz oder teilweise für die Erzeugung erneuerbarer Energien zu nutzen. Für die Länder bedeute dies, dass sie diesen Anlagen entgegenstehende Raumordnungs- oder Flächennutzungspläne nicht vorab anpassen müssen. Auch eine planerische Ausweisung von Windenergiegebieten sei durch die Anpassung des Baugesetzbuches nicht mehr notwendig, heißt es aus dem Ministerium.
Ausbau der Wasserstoffproduktion beschleunigen
Mit der Energienovelle des Baugesetzbuches will das Ministerium auch den Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur beschleunigen. Hier geht es vor allem darum, den Wasserstoff als Speichermedium für überschüssigen Ökostrom einzusetzen und damit die Erzeugungsanlagen bei Netzengpässen nicht abschalten zu müssen. Die Änderung solle es deshalb erleichtern, dass der überschüssige Strom der Windenergieanlage mittels Elektrolyseure zur Produktion von Wasserstoff genutzt wird.
Voraussetzung: Elektrolyseur nutzt nur Ökostrom
Dazu wird der Bau solcher Elektrolyseure privilegiert ermöglicht. Konkret bedeutet dies, dass Elektrolyseure neben Windkraftanlagen gebaut werden dürfen, wenn diese ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien nutzen. Hier kommen auch Solaranlagen und andere Windkraftanlagen als Stromlieferanten in Frage. Außerdem darf die Wasserstoffanlage eine Fläche von 60 Quadratmeter und eine Höhe von 3,5 Meter nicht übersteigen. (su)