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Teurer Anschluss an das Stromnetz

Muss Windpark-Betreiber Schikane beim Netzanschluss akzeptieren?

Juristische Streitigkeiten über das Thema gibt es seit Langem. Jetzt hat die Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft aus Leipzig dazu die aktuelle Situation zusammengefasst. Einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2012 zufolge sollte demnach bei der Ermittlung des richtigen Netzverknüpfungspunktes grundsätzlich ein gesamtwirtschaftlicher Kostenvergleich mehrerer Anschlussvarianten ermitteln, welches die günstigste Variante ist. Und diese sollte sich dann durchsetzt. Das würde bedeuten, dass die Luftlinienentfernung wenig relevant ist.

Tatsächlich käme das vielen Betreibern entgegen, denn in der Praxis erweisen sich oftmals gerade die in der Luftlinie am wenigsten weit entfernten Punkte eines Netzes technisch vielfach nicht geeignet. Für einen Netzanschluss an diesen Punkten wäre ein für den Netzbetreiber kostenintensiver Netzausbau notwendig. Das führt oft dazu, dass den Anlagenbetreibern ein weiter entfernt gelegener Netzverknüpfungspunkt benannt wird, der zwar gesamtwirtschaftlich betrachtet günstiger ist, aber massive Mehrkosten auf Seiten der Anlagenbetreiber nach sich zieht. Auf Kosten der Anlagenbetreiber muss dann über mehrere Kilometer Flächensicherung betrieben werden. Hinzu kommen kilometerlange Anschlussleitungen verlegt werden. Nicht selten gefährden die hiermit verbunden Kosten das gesamte Projekt. Kosten werden also vom Netzbetreiber auf den Anlagenbetreiber abgewälzt.

Das REchtsanwaltsbüro Maslaton verweist vor diesem Hintergrund auf das EEG 2014. Dort ist das Wahlrecht der Anlagenbetreiber als gangbare Lösung zu erkennen. "Nach dieser Norm dürfen Anlagenbetreiber nämlich einen anderen als den gesamtwirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt desselben oder eines anderen Netzes wählen; dies allerdings nur mit der sehr gravierenden Einschränkung, dass die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers nicht unerheblich sind." Werden also die Kosten für den Netzbetreiber zu hoch, wird die Regelung blockiert.

Wo aber liegt die Grenze des "nicht Unerheblichen"? Der BGH hat in der Vergangenheit zwar offen gelassen, wann die Grenze der erheblichen Mehrkosten grundsätzlich erreicht sei. Jedenfalls seien aber Mehrkosten von knapp 60 Prozent gegenüber dem gesamtwirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunkt erheblich und damit nicht akzeptabel für Netzbetreiber.

Welche Mehrkosten sind "nicht unerheblich"?

"Zwar sah einer der ersten Referentenentwürfe zum EEG 2014 vor, dass die Erheblichkeitsschwelle bereits bei Mehrkosten von zehn Prozent erreicht wäre, jedoch wurde diese konkrete Zahl weder in die offiziellen Gesetzesmaterialen noch in den Gesetzestext übernommen. Somit ist aktuell gerade nicht allgemeinverbindlich klargestellt, wo genau die Grenze der Rechtsmissbräuchlichkeit und somit der noch zulässigen entstehenden Mehrkosten des Netzbetreibers, liegen soll", stellen die Juristen aus Leipzig klar.

Nun gibt es neue Gerichtsurteile zur Grenzziehung: So hat etwa das LG Verden in einem Urteil vom 23.2.2015 festgestellt, dass entstehende Mehrkosten von knapp 23,06 Prozent gegenüber dem gesamtwirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt noch nicht rechtsmissbräuchlich seien. Der Einwand, die zusätzlichen Kosten würden im Ergebnis auf die Allgemeinheit der Stromverbraucher abgewälzt, wurde vom Gericht nicht akzeptiert. Das Urteil des LG ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Ein Urteil des LG Paderborn vom 04.02.2015 sieht die Schwelle der Erheblichkeit bei Mehrkosten von 25 Prozent überschritten und ist bereits rechtskräftig.

Grenzwert 25 Prozent

"Derzeit ist zwar es als absolut offen zu bezeichnen, ob sich ein Grenzwert um die 25 Prozent zulässiger Mehrkosten auf Seiten des Netzbetreibers in Zukunft in der Praxis durchsetzen wird. Zu begrüßen ist aber, dass die Rechtsprechung zwischenzeitlich damit begonnen hat, den an dieser Stelle sehr weitgefassten Gesetzeswortlaut zu konkretisieren und dass sie dabei wohl keine allzu niedrigen Maßstäbe ansetzt. Anlagenbetreiber sollten bei der Zuweisung von Netzverknüpfungspunkten durch den Netzbetreiber trotzdem genau hinschauen und vor allem bei weit von der Anlage entfernt liegenden Verknüpfungspunkten eine detaillierte Aufstellung über den (vermeintlich) vorgenommenen Kostenvergleich verlangen und diesen dann genau – notfalls anwaltlich – überprüfen (lassen)", empfieht das Rechtsanwaltsbüro Maslaton. "Keinesfalls sollten sie sich mit pauschalen, kaum überprüfbaren Gesamtsummen abspeisen lassen." (Nicole Weinhold)