(hs) Die „Clearingstelle EEG“ in Berlin hat das Hinweisverfahren zur Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen abgeschlossen. Damit wird der Begriff der Inbetriebnahme deutlicher gefasst als im Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Solaranlage legt fest, welche Einspeisetarife gelten. Gemäß der Veröffentlichung der Clearingstelle Anfang Juli gilt eine PV-Anlage als betriebsbereit, wenn erstmals Strom erzeugt und außerhalb des Generators verbraucht („umgewandelt“) wird. Zum Nachweis genügen das Leuchten einer an die Anlage angeschlossenen Glühbirne, das Laden einer Batterie beziehungsweise eines Akkumulators oder der Anschluss anderer Stromverbraucher. Dass an den Modulen, am Generator oder an der Hauptleitung eine Gleichspannung anliegt, genügt nicht. Wichtig ist auch: Die Inbetriebnahme bedarf keiner Mitwirkung des Netzbetreibers, auch ein Wechselrichter ist nicht zwingend notwendig. Nicht erforderlich sind die vorherige Anmeldung zum Netzanschluss, die Durchführung einer Netzverträglichkeitsprüfung, die Verlegung des Netzanschlusses oder von Anschlussleitungen, sowie der Anschluss oder Betrieb von Stromzählern. Eine Anlage kann in Betrieb genommen werden, ohne sofort einzuspeisen. Den Nachweis der Inbetriebnahme führt man am besten mit Zeugen, Fotos und einem Inbetriebnahmeprotokoll. Wörtlich heißt es im Hinweis: „Soweit sich die Anlagenbetreiberin beziehungsweise der Anlagenbetreiber und der zuständige Netzbetreiber nicht einvernehmlich auf eine bestimmte Nachweisführung verständigt haben, rät die Clearingstelle EEG, zur Vermeidung von Streitigkeiten die Inbetriebnahme mit Hilfe der aufgeführten Nachweis- oder Beweisführungsmittel so genau zu dokumentieren, dass die Inbetriebnahme aller Module bewiesen werden kann.“