Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die erste Gebotsrunde im neuen Ausschreibungssystem für künftige Offshore-Windparks in Deutschland eröffnet, die Zahlungen der entwickelnden Unternehmen vorsehen und Windparkentwicklungsrechte für nicht staatlich voruntersuchte Flächen vergibt. Sieben Gigawatt (GW) zusätzliche Erzeugungskapazität soll der Tender einbringen, die dann noch bis 2030 ans Netz gehen sollen. Sie dienen damit dem Ziel der Bundesregierung und des neuen Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG), bis Ende 2030 eine Einspeisekapazität von mindestens 30 Gigawatt (GW) Windkraft in der deutschen Nord- und Ostsee in Betrieb genommen zu haben. Die Gebotsphase endet am 1. Juni. Eine zweite Gebotsrunde für 1,8 GW auf dann allerdings staatlich bereits voruntersuchten Flächen soll noch bis 1. März beginnen. Die Vergabe der Zuschläge für die Projektierungsrechte beider Ausschreibungsrunden soll noch 2023 erfolgen.
Die jetzt ausgelobten Areale in der Nord- und in der Ostsee sind groß genug für Windparks mit 1.000 bis 2.000 Megawatt Nennleistung. So haben die drei Nordseefelder N-11.1, N-12.1 und N-12.2 jeweils ein Potenzial für zwei GW, das Ostsee-Windfeld O-2.2 bietet Raum für ein GW. Dabei sind die Nordsee-Areale so weit draußen im Meer, wie bisher noch keine anderen deutschen Offshore-Windparks. Sie schließen nördlich der bisher küstenfernsten Seeturbinenfelder Global Tech, Albatros, Bard Offshore 1 und Veja Mate an und erreichen Distanzen zum Land von 120 Kilometer bis zur Hochseeinsel Helgoland, die sich zum Stützpunkt für die Wartungs-Teams und Reparaturlogistik der Offshore-Windparks entwickelt. Bis zu den Küsten des niedersächsischen, aber auch dänischen oder niederländischen Festlandes, von wo aus die Errichtungen stattfinden könnten, ist es noch teilweise sogar deutlich weiter.
Die Wettbewerbsregeln für die Windparks auf nicht staatlich voruntersuchten Flächen sehen erstmals ein sogenanntes dynamisches Bieterverfahren vor. Bieten mehrere der projektierenden Unternehmen ihre Einspeisung zu einem sogenannten Null-Cent-Gebot an, wie es sich inzwischen unter dem zunehmenden Wettbewerbsdruck durchsetzt, müssen sie in einem dynamischen Verfahren nach und nach ihre Gebote nachbessern, indem sie Zahlungen zusätzlicher Gebühren anbieten. Null-Cent-Gebote bedeuten, dass die Netzbetreiber keine Mindestvergütungen garantieren müssen. Die Mindestvergütungen müssen die Netzbetreiber sonst durch Zuzahlungen gewährleisten, sobald die im Stromhandel erzielten Einnahmen der Windparkbetreiber den bezuschlagten Einspeisetarif verfehlen. Die im Gesetz zulässige Gebotshöchstgrenze beträgt 6,2 Cent pro Kilowattstunde. Die Branche allerdings erwartet, dass die Bieter regelmäßig weit darunter bleiben werden.
Der Bau der durch die Ausschreibung anvisierten weiteren Windparks soll noch bis spätestens 2030 erfolgen und damit einen großen Teil der noch fehlenden Kapazitäten zum deutschen 2030-Ausbau-Ziel für die Offshore-Windkraft beisteuern. So sieht das WindSeeG einen Ausbau von derzeit knapp 8 GW auf dann mindestens 30 GW vor.
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