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Hürden für Solarrepowering jetzt beseitigen

Nicole Weinhold

In einer Stellungsnahme zum Osterpaket, also dem Entwurf für das EEG 2023, hat der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (BNE) das Thema Solarrepowering aufgegriffen. Robert Busch, Geschäftsführer des BNE, erklärt dazu gegenüber ERNEUERBARE ENERGIEN: „Wir haben berechnet, dass sich Chancen im zweistelligen Gigawattbereich auftun, wenn man durch neue Anlagen auf alten Flächen mehr Ertrag herausholt.“ Zurzeit sei Repowering erst am Ende der Vergütungszeit vorgesehen. Wenn man es aber früher zulasse und die Leistung jetzt schon vergrößern könnte, wäre das sehr sinnvoll. „Die meisten, die repowern könnten, tun das nicht, weil es die alte Idee war, dass die Anlagen so lange laufen, bis sie aus dem EEG fallen.“ Dadurch verschenke man aber viel Potenzial, weil abgewartet werde. Mitnahmeeffekte eines frühzeitigen Repowerings könne man zudem einfach ausschließen.

Entsprechend schlägt der BNE vor, folgende Passage ins EEG als § 48b aufzunehmen: „Freiflächenanlagen, die bestehende Freiflächenanlagen an demselben Standort ersetzen, sind abweichend von § 3 Nummer 30 bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Freiflächenanlagen als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen anzusehen, zu dem die ersetzten Frei-flächenanlagen in Betrieb genommen worden sind, wenn an demselben Standort alle bestehenden Frei-flächenanlagen, die in demselben Kalenderjahr in Betrieb genommen wurden, ersetzt werden.“ Die Rechtsanwaltskanzlei Becker Büttner Held, die die Stellungnahme im Auftrag des BNE juristisch vorbereitet hat, erklärt: „Zentrale Rechtfolge der Beibehaltung des Inbetriebnahmezeitpunkts nach Absatz 1 ist, dass für die ersetzenden Solaranlagen im Umfang der installierten Leistung der ersetzten Solaranlagen das Vergütungsregime weitergilt, das zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ersetzten Anlagen galt.“

Doch wie sieht es aus, wenn sich die Leistung erhöht? Hier wäre es laut BNE-Vorschlag denkbar und wünschenswert, dass beim Ersatz von Solaralt-anlagen das Inbetriebnahmedatum der ersetzten Solaranlage in dem Umfang der installierten Leistung der ursprünglichen Solaranlagen erhalten bleiben muss. Baut man also eine Anlage mit 20 Megawatt ab und errichtet dort einen neuen, leistungsstarken Park mit 50 Megawatt, dann gilt laut BNE-Vorschlag für 20 Megawatt davon weiter die ursprügliche EEG-Vergütung bis zum Vergütungsende nach 20 Jahren.

Regelung für Dachanlagen

Bei Solaranlagen auf baulichen Anlagen liege derselbe Standort vor, wenn sich die Solaranlagen auf derselben baulichen Anlage befinden. Ein Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 entfalle für die gemäß Absatz 1 ersetzten Solaranlagen endgültig. „Der Vergütungszeitraum, der für die ersetzenden Solaranlagen nach einer Ersetzung gemäß Absatz 1 gilt, verlängert sich außerdem um den Zeitraum ab Außerbetriebnahme der letzten ersetzten Solaranlage an dem Standort bis zur Inbetriebnahme der ersten ersetzenden Solaranlage an dem Standort.“

Die Rechtsanwaltskanzlei Becker Büttner Held begründet: „Mit einem Repowering von Solaranlagen kann auf derselben Fläche eine deutlich höhere Stromerzeugung erzielt werden. Damit kann die Solarstromerzeugung ohne die Nutzung zusätzlicher Flächen erheblich gesteigert werden.“ Eine Argumentation, die in der Windbranche immer schon großes Gewicht hatte, und nun endlich auch für Solar an Bedeutung gewinnt: Letztlich lässt sich auf diese Weise sogar in manchen Fällen bei gleichzeitiger Leistungssteigerung der Flächenverbrauch reduzieren.

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