Die Aachener Zeitung berichtete unlängst von einer „Posse um Windkraftanlagen“. Dabei ging es darum, dass die Stadtwerke Aachen nach einer ordnungsbehördlichen Verfügung der Bezirksregierung Köln ihren Firmenschriftzug nebst Logo vom Maschinenhaus ihrer Windkraftanlagen entfernen sollten. Vorausgegangen waren eine längere Auseinandersetzung um die Zulässigkeit des Logos und ein Hinweis des Landesbauministeriums an die Bezirksregierung, wonach derartige Aufdrucke als unzulässige Werbung erachteten würden. Was zunächst wie ein bürokratischer Schildbürgerstreich der nordrhein-westfälischen Landesregierung anmutet, kann durchaus Auswirkungen auf die gesamte Branche haben: Nach den gesetzlichen Vorschriften können Logos an Windenergieanlagen genehmigungsrelevant sein und sollten im Vorfeld der Errichtung stets mitbedacht werden.
Rechtlicher Ausgangspunkt ist dabei eine Vorschrift des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG), wonach eine Genehmigung zu erteilen ist, wenn „andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und den Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen“. Mit dieser Formulierung eröffnet die Vorschrift den Immissionsschutzbehörden einen weiten Prüfungsrahmen aller anlagenbezogenen Aspekte, die auch das Bauordnungsrecht und das Bauplanungsrecht umfassen. Die erforderliche Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften begründet zugleich die so genannte Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG, nach der die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen – wie die Baugenehmigung – einschließt. Damit sind im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren stets auch die Vorschriften der jeweils einschlägigen Landesbauordnungen zu prüfen.
Einheitlich ist zunächst das Begriffsverständnis, das auf die Muster-Bauordnung der Bauministerkonferenz zurückgeht. Hiernach sind Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) „alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.“ Nach der juristischen Kommentarliteratur muss die Werbeeinrichtung – unabhängig von ihrem substantiellen Gehalt – durch Ankündigung oder Anpreisung irgendeine werbliche Aussage enthalten. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfallen hat auf dieser Grundlage in einem Urteil aus dem Jahr 2006 (Az.: 10 A 630/04) festgestellt, dass neonbeleuchtete Buchstaben an einem Funkmast im Außenbereich unzulässige Werbung darstellen. Dass man diese Wertung auch für die weit weniger auffällig am Maschinenhaus angebrachten Betreibernamen oder das Logo des Herstellers übertragen muss, erschließt sich allerdings nicht auf den ersten Blick.
Versteht man hingegen die Logos an den Gondeln als Werbung, verbieten die Muster-Bauordnung und ihr folgend ein Großteil der Landesbauordnungen Werbeanlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ausgenommen davon werden zwar Werbeanlagen „an der Stätte der Leistung“. Bei Windenergieanlagen wird allerdings angenommen, dass der Leistungsort nicht die Erzeugungsanlage, sondern der Ort der Abnahme sei, sodass diese Ausnahme nicht greife. Demgegenüber weniger streng ist zum Beispiel die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO), die seit ihrer letzte großen Novelle in 2018 im Gegensatz zur Musterbauordnung kein explizites Verbot von Werbung außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile enthält. Stattdessen regelt § 10 Abs. 2 BbgBO „nur“, dass Werbeanlagen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden dürfen. Da die Schriftzüge an den Maschinenhäusern keine baulichen Anlagen sind, worauf auch die Gesetzesbegründung deutet, die „Bemalungen“ explizit nennt (vgl. LT-Drs. 6/3268, Seite 28), muss damit im Einzelfall geprüft werden, ob es zu der im Gesetz angesprochenen Verunstaltung oder Gefährdung kommt.
Nach alledem sollten zum einen die Aufdrucke von Betreibern oder Herstellern in den Antragsunterlagen dargestellt werden, damit sie Gegenstand der Prüfung und Genehmigung werden können. Die zuständigen Bauaufsichtsbehörden müssen sodann entscheiden, ob es auf der Grundlage des jeweiligen Landesrechts zulässig ist, Logos an den Windenergieanlagen anzubringen. Enthält der Antrag entsprechende Darstellungen, kann ein Betreiber von einer Genehmigung ausgehen, selbst wenn sich die Fachbehörden dazu nicht explizit äußern. Wurden in den Antragsunterlagen die Logos nicht erwähnt, können diese auch nicht (gegebenenfalls stillschweigend) genehmigt werden, sodass eine Beseitigungsverfügung droht, wenn eine nachträgliche Genehmigung nicht möglich ist. Aber auch eine Beseitigungsverfügung darf nicht ohne Weiteres ergehen, sondern muss insbesondere den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips entsprechen. Betreibern, die sich solchen behördlichen Anordnungen gegenübersehen, sollten daher nicht vorschnell zur Tat schreiten, sondern sorgfältig prüfen, ob eine Beseitigung unvermeidlich ist.
Autor:
Jan Thiele ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner der auf öffentliches Recht spezialisierten Kanzlei Dombert Rechtsanwälte. Er beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit den rechtlichen Fragen der Windenergie und des Netzausbaus.