Was müssen Wind- und Solarparkplaner beachten, wenn es um die Genehmigung von Umspannwerken geht? Da sie nicht als immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig eingestuft sind, erfüllen sie die Anforderungen an bauliche Anlagen und benötigen eine Baugenehmigung. Wird diese beantragt, ist sie zu erteilen, wenn dem Vorhaben „keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ entgegenstehen. Damit kommt es neben dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht auf alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften an, die auf das konkrete Vorhaben anwendbar sind. Ausgehend hiervon muss vor allem die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Umspannwerkes festgestellt werden. Soll es nicht in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- oder Industriegebiet, sondern im unbebauten Außenbereich gebaut werden, ist es vor allem dann privilegiert zulässig, „wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es […] der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient“(§ 35 BauGB).
Sicher ist, dass ein Umspannwerk die Öffentlichkeit mit Elektrizität versorgt. Seine Zulässigkeit im Außenbereich erfordert darüber hinaus eine Ortsgebundenheit, also einen spezifischen Standortbezug. Dieser lässt sich für Umspannwerke durch die erforderliche Nähe zum Einspeisepunkt begründen. Die Anlagen können nicht an beliebigen, sondern aufgrund ihrer Leitungsgebundenheit nur an technisch wie auch netztechnisch äußerst eng umgrenzten Standorten errichtet werden. Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (§ 8 EEG) ist der technisch-wirtschaftlich günstigste Netzanschlusspunkt, der die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, zu wählen.
Verbindung zum öffentlichen Wegenetz
Außerdem muss die ausreichende Erschließung des Umspannwerkes gesichert werden. Das bedeutet, dass – wie auch bei Windparks – eine für Wartungs- und Rettungsfahrzeuge ausreichend breite und befestigte Verbindung zum öffentlichen Wegenetz besteht. Verläuft der Weg über Privatgrundstücke, muss die Überfahrt durch Baulast öffentlich-rechtlich gesichert werden. Nicht selten ist die Standort-Gemeinde Eigentümerin von nicht förmlich für den Verkehr gewidmeten Wegeflurstücken. Auch in diesen Fällen kann die Erschließung aber gesichert sein, wenn das Wegegrundstück tatsächlich dem allgemeinen Verkehr zur Verfügung steht und die Gemeinde – zum Beispiel aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz – den Anliegerverkehr auch dauerhaft nicht untersagen darf. Besonders wenn in der Vergangenheit Anliegerverkehr regelmäßig geduldet oder anderen Anlagenbetreibern das Befahren gestattet wurde, ist das anzunehmen.
Erschließungsangebot für Wege
Muss der Weg vorher noch ausgebaut werden, sollte der Gemeinde zudem ein Erschließungsangebot unterbreitet werden. Nach der Rechtsprechung haben Gemeinden bei privilegierten Vorhaben im Außenbereich ein zumutbares Angebot des Bauherrn anzunehmen, selbst sein Grundstück zu erschließen. Sie müssen sich mit der Herstellung abfinden, wenn nach dem Ausbau des Weges keine weiteren unwirtschaftlichen Aufwendungen entstehen und die Annahme des Angebots auch nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar ist – etwa weil der Wegeausbau als solcher gegen öffentliche Belange verstößt.