Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist, das Ausbau-Tempo bei Wind- und Solarenergie weiter zu steigern. Allerdings führte der erfolgreiche Ausbau der erneuerbaren Energien allein in den vergangenen Monaten vermehrt zu Problemen beim Netzanschluss: Die steigende Zahl der Anlagen trifft auf immer engere Stromnetzkapazitäten. Das ist auch eine Folge des unzureichenden Netz-Ausbaus in den vergangenen Jahren. Die Netze sind scheinbar voll ausgelastet. Deshalb haben sich die Auseinandersetzungen zwischen denjenigen, die die Netze betreiben, und denjenigen, die den Anschluss wollen, deutlich verschärft. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz will nun mit einem Gesetzesentwurf die Rechte der Anlagenbetreiber stärken.
Mit dieser Novelle zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) soll zunächst dem Interesse der Anlagenbetreiber nach mehr Planungssicherheit Rechnung getragen werden. Das betrifft etwa die Erteilung verbindlicher Auskünfte oder von Reservierungszusagen durch den Netzbetreiber. Damit soll einer Entwicklung der vergangenen Jahre entgegengesteuert werden. Netzbetreiber versuchten, verbindliche Auskünfte und Reservierungszusagen zu vermeiden oder sie nur so kurz zu befristen, dass sie aufgrund der bisherigen Dauer der Genehmigungsverfahren oftmals schon vor Errichtung der Anlage abgelaufen waren. So reagierten die Netzbetreiber auf die wachsende Anzahl von Anlagen und Anschlussbegehren.
Bisher kein Anspruch auf verbindliche Reservierungszusage
Nach bislang geltendem Recht bestand kein Anspruch auf die Erteilung einer verbindlichen Reservierungszusage. Die Netzbetreiber hatten für die Durchführung solcher Verfahren mangels eines einheitlichen Rechtsrahmens eigene Reservierungsbedingungen entwickelt, die sich von Netzbetreiber zu Netzbetreiber stark unterschieden. Auch die Dauer von Reservierungszusagen war nicht geregelt, sodass auch hier erhebliche Rechtsunsicherheiten bestanden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat nunmehr am 28.08.2024 einen Referentenentwurf zum Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und EEG veröffentlicht, der entsprechende Anpassungen bei den Regelungen zum Netzanschluss vorsieht. Ziel ist, die Transparenz über verfügbare Netzanschlusskapazitäten zu erhöhen, einen einheitlichen Rahmen für Kapazitätsreservierungen zu schaffen und zeitliche Abläufe im Bearbeitungsprozess von Netzanschlussbegehren zu standardisieren.
Einheitliche Vorgaben für die Reservierung von Netzanschlusskapazitäten
Besonders hervorzuheben ist die neue Vorschrift des § 8a EEG. Mit dieser Norm sollen verbindliche und deutschlandweit einheitliche Vorgaben für die Reservierung von Netzanschlusskapazitäten durch den Netzbetreiber getroffen werden. Reservierungsverfahren muss der Netzbetreiber diskriminierungsfrei, transparent, objektiv und mittels zeitlich befristeter Reservierungen durchführen. Die Dauer der Reservierungszusagen darf zwischen sechs Monaten und zwei Jahren betragen, wobei gerade bei Windener-
gieanlagen wegen zeitintensiver Genehmigungsverfahren von einer längeren Reservierungsdauer auszugehen ist. Anschlussbegehrende sollen so mehr Rechtssicherheit hinsichtlich des ermittelten Netzverknüpfungspunktes bekommen. Tritt die Neuregelung so in Kraft, werden die Rechte von Anlagenbetreibern und die Planungssicherheit für sie deutlich erhöht.